Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) hat im ersten Halbjahr 2025 insgesamt 7.264 Asylverfahren eingestellt, weil Asylbewerber untergetaucht waren oder anderweitig nicht im Verfahren mitwirkten.
31.07.2025 - 17:06:18Bamf stellt über 7.000 Asylverfahren wegen mangelnder Mitwirkung ein
Das Gleiche gilt, wenn der Asylbewerber gegen die Pflicht verstößt, an dem zugewiesenen Wohnort zu wohnen oder wenn er während des Verfahrens in die Heimat reist. Nach der Gesetzesbegründung sei von einem Untertauchen auszugehen, wenn der Antragsteller für die staatlichen Behörden nicht mehr auffindbar sei, da ein "nichtauffindbarer Antragsteller" gegen seine Pflicht der Erreichbarkeit verstoße, sagte der Bamf-Sprecher. Von einem "Untertauchen" dürfe die Behörde allerdings nur bei einer ausreichenden Tatsachengrundlage ausgehen. Zu berücksichtigen sei etwa der Zeitraum der Nicht-Auffindbarkeit. Wenn das Bamf ein Asylverfahren einstellt, folgt in der Regel eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebeandrohung. Zuletzt hatte der Brandenburger Innenminister René Wilke (parteilos) gefordert, dass Asylbewerber ihren Asylanspruch verlieren, wenn sie untertauchen. Das bayerische Innenministerium erklärte auf Anfrage, dass bereits nach aktueller Rechtslage die Möglichkeit bestehe, bei Untertauchen das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens einzustellen. "Mit Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Juni 2026 werden hier weitere Verschärfungen in Kraft treten", sagte eine Sprecherin des bayerischen Innenministeriums der "Welt". Nach der neuen Asylverfahrensverordnung werde ein Antrag auf internationalen Schutz im Falle des Untertauchens für stillschweigend zurückgenommen erklärt. "Eine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist im Gegensatz zum aktuellen Recht nicht mehr vorgesehen", so die Sprecherin.