HZA-M, Teillegalisierung

München - Mehrere Päckchen mit Cannabissamen haben Zollbeamte am Zollamt Garching-Hochbrück in den vergangenen Wochen sichergestellt.

30.08.2024 - 08:00:00

HZA-M: Teillegalisierung von Cannabis - hier: verbotene Einfuhr von Cannabissamen

Die Abholer der Postsendungen hatten die Samen in Großbritannien online bestellt. "Die Einfuhr von Cannabis aus dem Drittland nach Deutschland ist verboten. Die unerlaubte Einfuhr von Cannabissamen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen", so Thomas Meister, Pressesprecher des Hauptzollamts München.

Die Samen wurden durch das Zollamt sichergestellt und unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet.

Anmerkung:

Mit Wirkung vom 01.04.2024 wurde gem. dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) der Besitz und der Konsum von Cannabis teillegalisiert. Für die Einfuhr, auch "nur" von Cannabissamen, gelten jedoch weiterhin Verbote. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis bleibt weiterhin verboten und ist strafbewehrt, auch wenn gemäß § 3 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes erlaubt ist. Cannabissamen wiederum dürfen aus EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Ein Erwerb über das Internet und der Versand nach Deutschland sind zulässig. Die Einfuhr von Cannabis aus dem Drittland nach Deutschland bleibt verboten.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt München
Pressesprecher
Thomas Meister
Telefon: 089 - 975 90717
E-Mail: Thomas.Meister2@zoll.bund.de
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