Kiel, Hamburg, Bremen, Wismar, Augsburg, Lübeck - Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts (HZA) Kiel führte heute im Auftrag der Staatsanwaltschaft Lübeck mit rund 170 Einsatzkräften Durchsuchungen von 10 Wohn- und Geschäftsgebäuden im Raum Hamburg, sowie bei Bauvorhaben in Bremen, Wismar und Augsburg durch.
17.06.2025 - 12:34:06HZA-KI: Zoll und Staatsanwaltschaft Lübeck im Kampf gegen Schwarzarbeit/ Hauptzollamt Kiel vollstreckt Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste in mehreren Bundesländern
Dieser Maßnahme gingen monatelange Ermittlungen gegen eine Tätergruppierung von gegenwärtig 3 Beschuldigten des Gerüstbauhandwerks voraus.
"Gegen zwei Hauptbeschuldigte besteht der Verdacht, als Geschäftsführer eine Vielzahl ausländischer Arbeitskräfte illegal beschäftigt zu haben. Diese verfügten weder über die erforderlichen Aufenthaltstitel noch waren sie ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet", so Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel.
Unterstützt wurden die Zöllner*innen des HZA Kiel durch Zöllnerinnen und Zöllner weiterer Hauptzollämter, Spezialeinheiten des Zolls und Kräfte der Zollfahndung.
Gegen die Firma der Beschuldigten wurde ein Vermögensarrest in Höhe von 518.000 Euro erlassen.
"Bislang wurden mehrere offene Geldforderungen gegenüber Auftraggebern sowie Guthaben auf Firmenkonten sichergestellt. Darüber hinaus stießen die Zöllnerinnen und Zöllner auf sogenannte Zufallsfunde - darunter unversteuerte Zigaretten, gestohlene E-Bikes und auch neun gefälschte Ausweisdokumente, so Oder weiter.
Die Durchsuchungen dauern noch an.
Zusatzinformation:
Von illegaler Beschäftigung wird gesprochen, wenn Drittstaatsangehörige ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden. Werden Fälle illegaler Beschäftigung im Rahmen der allgemeinen Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls aufgedeckt, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft und Ausländerbehörde weitergeleitet, die gegebenenfalls Bußgeldverfahren oder strafrechtliche bzw. aufenthaltsrechtliche Schritte einleiten. EU-Ausländer und EFTA-Staatsangehörige sind von dieser Regelung nicht erfasst; sie gelten als den deutschen Arbeitnehmer*innen gleichgestellt und benötigen keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Für sie gilt das Prinzip der "EU-Freizügigkeit".
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Kiel
Gabriele Oder
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