HZA-DO: Kooperative Steueraufsichtskontrollen des Dortmunder Zolls / Einweg E-Zigaretten, Snus, CBD-Marihuana und CBD-Hasch, HHC-Vapes und Kaffee festgestellt
01.04.2025 - 08:24:27HZA-DO: Kooperative Steueraufsichtskontrollen des Dortmunder Zolls / Einweg E-Zigaretten, Snus, CBD-Marihuana und CBD-Hasch, HHC-Vapes und Kaffee festgestellt. Herne - Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund überprüften gemeinsam mit dem Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Herne am 24. März 2025 im Rahmen der Steueraufsicht insgesamt 18 Einzelhandelsgeschäfte in Herne.
Bei den Kontrollen fanden die Zöllner insgesamt 287 Stück nicht verkehrsfähige Einweg-E-Zigaretten mit einem Inhalt von jeweils 20 ml Liquid - erlaubt sind zwei ml Inhalt - und 30 Stück Einweg E-Zigaretten, die zwar zwei ml Liquid beinhalteten, aber nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen waren. Bei diesen Einweg E-Zigaretten besteht zusätzlich der Verdacht, dass es sich um Produktfälschungen handelt. Außerdem fanden sie 53 Dosen Snus (Oraltabak), 97 Packungen CBD-Marihuana, sechs Packungen CBD-Hasch und vier Stück HHC-Vapes. Diese Waren wurden von den Zöllnern sichergestellt.
In einem Betrieb fanden die Beamten auch noch 130 Kilogramm unversteuerten Kaffee. Dieser verblieb nach Zahlung der Kaffeesteuer und einer Strafe in derselben Höhe in dem Geschäft.
Es wurden noch vor Ort acht Strafverfahren wegen Steuerhehlerei, Verstoßes gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, das Markengesetz und das Tabakerzeugnisgesetz eingeleitet.
Der Steuerschaden liegt bei rund 1.800 Euro.
Zusatzinformation:
Einweg-E-Zigaretten:
Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen Liquids für die Verwendung in E-Zigaretten der Tabaksteuer. Zum 1. Januar 2025 stieg diese von 20 Cent auf 26 Cent pro Milliliter.
Gemäß § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg E-Zigaretten nur mit einem Inhalt von höchstens zwei Millilitern (maximal 800 Züge) in den Verkehr gebracht werden.
Snus:
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.
CBD-Marihuana, CBD-Hasch:
Der Kauf, Verkauf und Besitz von CBD-Produkten ist in Deutschland auf verarbeitete Formen beschränkt.
HHC-Vapes:
Hexahydrocannabinol (HHC) ist ein halbsynthetisch hergestelltes psychoaktives Cannabinoid und hydriertes Derivat von Tetrahydrocannabinol (THC), das zudem natürlich in geringen Spuren in Cannabis vorkommt. Am 14. Juni 2024 wurde die Herstellung und der Vertrieb von HHC durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) verboten. Am 26. Juni 2024 wurde diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit trat das Verbot am 27. Juni 2024 in Kraft.
Kaffee:
Der Kaffeesteuer unterliegen Kaffee sowie in das deutsche Steuergebiet beförderte kaffeehaltige Waren.
Die Höhe der Kaffeesteuer richtet sich grundsätzlich danach, ob das zu versteuernde Produkt Röstkaffee, löslicher Kaffee oder eine kaffeehaltige Ware ist. Für die beiden erstgenannten Warenarten existiert jeweils nur ein Steuersatz (Röstkaffee: 2,19 Euro je Kilogramm, löslicher Kaffee: 4,78 Euro je Kilogramm).
Bezüglich der kaffeehaltigen Waren sieht das Kaffeesteuerrecht besondere Steuersätze vor. Die Höhe der Steuer ist dabei abhängig von der Art und der Menge des in ihnen enthaltenen Kaffees. Die Sätze sind gestaffelt nach dem Anteil an Röstkaffee beziehungsweise löslichem Kaffee (pauschalierte Steuersätze).
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
www.zoll.de
Original-Content von: Hauptzollamt Dortmund übermittelt durch news aktuell