Heilbronn - Durch die Anzeige einer früheren Angestellten wurde bekannt, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen abgerechnet haben soll.
01.02.2024 - 07:00:07HZA-HN: Knapp 15.000 Euro Strafe wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt und Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Tauberbischofsheim bestätigte, dass die tatsächliche Lohnabrechnung und die Angaben in der offiziellen Lohnabrechnung nicht übereinstimmten, so dass der gesetzliche Mindestlohn nicht eingehalten wurde.
Im dazu eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden im Rahmen einer Durchsuchung Beweismittel sichergestellt. Die Auswertung der sichergestellten Beweismittel bestätigte den Verdacht, dass die Betroffene ihre Arbeitnehmer bewusst pflichtwidrig nicht oder nicht im richtigen Umfang bei den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern meldete und deshalb Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe abgeführt wurden. Das Amtsgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass von der aus dem Landkreis Heilbronn stammenden Arbeitgeberin im Zeitraum von Januar 2014 bis Februar 2018 in insgesamt 126 Fällen Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe abgeführt wurden und dadurch 42.889,45 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen vorenthalten wurden. Daher verurteilte es die 54-jährige Frau wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.500,00 Euro (180 Tagessätze zu je 25,00 Euro). Der Strafbefehl wurde bereits am 20.06.2023 rechtskräftig. Unbenommen davon, ist die Angeklagte zur Zahlung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.
Ferner wurde dadurch auch der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht gezahlt. Insgesamt ergab sich eine Mindestlohnunterschreitung in Höhe von 33.035,44 Euro. Die Mindestlohnunterschreitung erfolgte tatmehrheitlich und wurde von dem Strafverfahren abgetrennt und zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit dem Sachgebiet Ahndung des Hauptzollamts vorgelegt. Am 15.02.2021 erging hierzu ein Bußgeldbescheid wegen des vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen § 20 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - Mi-LoG), gegen den Einspruch eingelegt wurde. Da dem Einspruch nicht stattgegeben wurde, musste dieser dem Amtsgericht Heilbronn zur Entscheidung vorgelegt werden. Die betroffene Firmeninhaberin wurde in diesem Zusammenhang zu einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 Euro sowie den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Urteil ist seit dem 29.12.2023 rechtskräftig.
Zusatzinformation:
Die Aufklärung von Straftaten nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) bildet einen der Schwerpunkte der Arbeit der FKS. Eine nicht erfolgte oder nicht richtige Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen zur Sozialversicherung ist regelmäßig strafbar gemäß § 266a StGB; Arbeitgebern drohen dabei bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch die FKS der Zollverwaltung trägt durch umfangreiche Prüf- und Ermittlungsverfahren entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme und Staatseinnahmen bei und ermöglicht damit faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen. Die Prüfungen der FKS erfolgen risikoorientiert. Dabei führen die Beschäftigten des Zolls sowohl stichprobenweise Prüfungen als auch vollständige Prüfungen aller Beschäftigten eines Arbeitgebers durch. In besonders von Schwarzarbeit betroffenen Branchen führt die FKS ganzjährig regelmäßig bundesweite, aber auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch und sorgt damit für eine besonders hohe Anzahl an Prüfungen in der jeweiligen Branche.
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