Heilbronn - Das Hauptzollamt Heilbronn sah es als erwiesen an, dass ein aus dem Kreis Schwäbisch Hall stammender Mann als Arbeitgeber und Inhaber eines Bauunternehmens im Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2020 in insgesamt 153 Fällen seinen Arbeitnehmern nicht den tarifvertraglich geschuldeten Mindestlohn gezahlt und dadurch Lohnansprüche in Höhe von insgesamt 23.864,37 Euro unrechtmäßig vorenthalten hat.
24.01.2024 - 12:00:13HZA-HN: Illegal ist unsozial / Arbeitgeber erhält empfindliche Geldbuße
Daher erließ das Hauptzollamt Heilbronn gegen den 57-jährigen Mann wegen Verstoßes gegen die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) einen Bußgeldbescheid in Höhe von 26.250,00 Euro. Dieser wurde bereits im Dezember 2023 rechtskräftig, da der Mann keinen Einspruch eingelegt hatte. Unbenommen davon, haben die einzelnen Arbeitnehmer gegenüber dem Betroffenen einen Anspruch auf Auszahlung der ihnen vorenthaltenen Mindestlohnanteile. Diese Ansprüche müssen sie auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.
Ansatzpunkt der Nachforschungen des Zolls waren Informationen der Deutschen Rentenversicherung zu einer Betriebsprüfung im Baugewerbe. Dabei wurden Mindestlohnunterschreitungen festgestellt. Die anschließenden Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bestätigten die Erkenntnisse der Deutschen Rentenversicherung.
Zusatzinformation
Die Nichtzahlung des tarifvertraglich festgeschriebenen Mindestlohnes ist gemäß § 23 (1) Nr. 1 AEntG bußgeldbewehrt; Arbeitgebern droht dabei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro. In einigen Branchen, insbesondere in verschiedenen Zweigen des Baugewerbes, gibt es verbindliche Mindestlöhne, die oberhalb des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes liegen und auf Tarifverträgen beruhen, welche durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Nachdem die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten ist und bislang keine Tarifeinigung über den Fortgang der Mindestlöhne erzielt werden konnte, gilt aktuell in der Baubranche der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro.
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