HZA-HH, Zoll

Hamburg - 450 Zöllner und Zöllnerinnen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchsuchten am vergangenen Mittwoch im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg insgesamt 40 Objekte, darunter Geschäftsräume der Firmensitze und Wohnungen der Beschuldigten in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen.

17.07.2025 - 15:45:28

HZA-HH: Hamburger Zoll nimmt Tätergruppe in der Gebäudereinigung ins Visier//Durchsuchungen in sieben Bundesländern

Dabei kamen auch Spezialeinheiten der Bundeszollverwaltung zum Einsatz, die wegen einer möglichen Gefährdungslage den Zugang zu einem Objekt sicherten.

Im Mittelpunkt der Ermittlungen stehen zwei Hauptbeschuldigte, welche gemeinsam mit weiteren 11 Tatverdächtigen Reinigungsdienstleistungen - insbesondere für unterschiedliche Auftraggeber in der Hotelbranche - anboten. Zu diesem Zwecke betrieben die Beschuldigten ein aus Hamburg agierendes Firmennetzwerk, mit dem Ziel, die wahren Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen (§266a StGB).

Im Laufe der Durchsuchungsmaßnahmen wurden umfangreiche Beweismittel wie Stundenaufzeichnungen, Notizzettel, Rechnungen und Teile der Lohn- und Finanzbuchhaltung zur Durchsicht mitgenommen sowie PCs und Softwareprogramme sichergestellt.

"Der dadurch entstandene Schaden zu Lasten der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger wird sich erst konkret benennen lassen, wenn die umfangreich sichergestellten Beweismittel ausgewertet sind", so Pressesprecherin Sandra Preising vom Hauptzollamt Hamburg. "Nach vorsichtigen Schätzungen dürfte dieser aber einen siebenstelligen Betrag erreichen" führt sie weiter aus.

Die Ermittlungen werden unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Hamburg von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Hamburg weitergeführt.

Zusatzinformationen:

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1.der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2.die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, 2.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, 3.fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, 4.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder 5.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5)....

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Hamburg
Sandra Preising
Telefon: 040-80003-1053
E-Mail: presse.hza-hamburg@zoll.bund.de
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