Gladbeck - Am 22.10.2025 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund gemeinsam mit der Ausländerbehörde der Stadt Gladbeck Glasfaserarbeiten in Gladbeck.
23.10.2025 - 12:52:46HZA-DO: Festnahmen bei der Kontrolle von Glasfaserarbeiten / Zoll beendet illegalen Aufenthalt und illegale Beschäftigung
Unter den angetroffenen Arbeitern befanden sich auch vier usbekische Staatsangehörige und ein turkmenischer Staatsangehöriger.
Gegenüber den Beamten konnten sich die Personen lediglich mit ihren usbekischen und turkmenischen Reisepässen und polnischen Aufenthaltstiteln legitimieren. Usbekische und turkmenische Staatsbürger benötigen zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein gültiges Visum bzw. einen Sichtvermerk, der die Einreise sowie den Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Um einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, benötigen usbekische und turkmenische Staatsangehörige einen nationalen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt.
Die fünf Männer konnten den Beamten weder ein Visum, noch einen entsprechenden nationalen Aufenthaltstitel vorlegen.
Die Zollbeamten leiteten Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts ein und nahmen die fünf Männer vorläufig fest. Einer der Usbeken war bereits wegen des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet bei der Kontrolle eines anderen Hauptzollamts aufgefallen.
Nach den Vernehmungen wurden die Beschuldigten an die zuständige Ausländerbehörde übergeben, die über deren weiteren Verbleib im Bundesgebiet entscheidet.
Der Arbeitgeber der Beschuldigten hat seinen Firmensitz in Polen. Die Ermittlungen hinsichtlich der Entsendung von den Arbeitnehmern dauern an.
Zusatzinformation
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) können ebenso wie Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Wer wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG oder das AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.
Geldbußen nach dem MiLoG, dem AEntG, dem AÜG und dem GSA Fleisch von mehr als 200 Euro werden in das Gewerbezentralregister eingetragen.
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