Bundespolizeidirektion, München

Flughafen München - Am Sonntag (13.10.2024) kontrollierte die Bundespolizei am Flughafen München einen 40-jährigen Polen im Terminal 1.

16.10.2024 - 10:13:41

Bundespolizeidirektion München: Bundespolizei am Flughafen München vollstreckt drei Haftbefehle. Ein Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand ergab, dass gegen die Person ein offener Vollstreckungshaftbefehl, ausgeschrieben durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg -Fürth sowie eine Aufenthaltsermittlung seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg besteht. Beide Fahndungsnotierungen liegen der Straftat des Diebstahls zugrunde. Der betreffende Haftbefehl beinhaltete eine Geldstrafe von insgesamt 750,00 Euro + 77,50 Euro Verfahrenskosten oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. Da der Pole die Geldstrafe nicht zahlen konnte, ordnete die Staatsanwaltschaft Nürnberg die sofortige Vollziehung des Haftbefehls an. Ein durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest bei dem Festgenommen ergab einen Promillewert von 2,70 Promille. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen und Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit durch einen Arzt wurde der Pole in die Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim eingeliefert.

Am Montag (14.10.24) wurde am Flughafen München ein 32-jähriger Tscheche bei der Ausreisekontrolle ich Richtung London vorstellig, gegen den ein Vollstreckungshaftbefehl wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vorlag. Zu vollstrecken war insgesamt eine Geldstrafe von 3.119,50 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen. Die Person konnte den Gesamtbetrag vor Ort bezahlen und seine Ausreise wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen gestattet.

Am gleichen Tag (Montag, 14.10.) vollstreckte die Bundespolizei einen weiteren Vollstreckungshaftbefehl aufgrund einer Ordnungswidrigkeit bei einem 37-jährigen Deutschen. Der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft München II umfasste eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 130,50 oder 2 Tage Erzwingungshaft. Um dieser zu entgehen beglich der 37-jährige den Gesamtbetrag und durfte nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen seine Reise fortsetzen.

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