Dresden - Mehrere Kontrolleinheiten des Zolls führten in der vergangenen Woche Schwerpunktkontrollen auf der Autobahn 17 zwischen Breitenau und Dresden durch.
09.12.2024 - 11:32:43HZA-DD: Zoll stellt explosive Ladung sicher / Eine Tonne Pyrotechnik auf dem Weg nach Berlin
Im Rahmen dieser Maßnahme wurde am 4. Dezember 2024 ein LKW mit tschechischen Kennzeichen angehalten, der insgesamt eine Tonne Pyrotechnik auf der Ladefläche transportierte. Der LKW war auf dem Weg von Tschechien nach Berlin.
Auf Befragung durch die Beamten gab der 31-jährige Fahrer mit vietnamesischer Staatsangehörigkeit an, dass er Lebensmittel geladen habe und händigte Frachtbrief sowie die Ladeliste aus. Bei der anschließenden Kontrolle des Laderaums entdeckten die Zöllnerinnen und Zöllner auf den ersten Blick mehrere auf Paletten geladene Kartons mit vietnamesischer Aufschrift. Hinter diesen Paletten kamen allerdings weitere Kartons mit Pyrotechnik zum Vorschein. Auf drei Paletten konnten unter anderem über 5.000 Feuerwerkskörper und fast 60 Batteriefeuerwerke der Kategorien F3 und F4 mit einem Bruttogesamtgewicht von rund einer Tonne festgestellt werden. Dabei betrug die Nettoexplosivmasse über 160 Kilogramm!
Die Feuerwerkskörper wurden sichergestellt und gegen den Fahrer ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet.
Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Dresden.
Zusatzinformation:
In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper konformitätsbewertet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) versehen sein. Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar! Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Einfuhr von nicht konformitätsbewerteten und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht dem Sprengstoffrecht entsprechenden Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.
Rückfragen bitte an:
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Philipp Mitteldorf
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