HZA-BI: Illegale Fahrzeugnutzung / Bielefelder Zoll leitet Steuerstrafverfahren gegen Fahrer ein
17.01.2024 - 09:45:25Sein Vater war seinerzeit mit dem Pkw von Albanien aus nach Deutschland gefahren, um die Familie zu besuchen. Er hatte das Fahrzeug bei der Einreise ordnungsgemäß beim Zoll für eine vorübergehende Verwendung in Deutschland angemeldet. So weit so gut. Der Vater ist inzwischen aber wieder nach Albanien zurückgereist, allerdings mit dem Flugzeug.
"Und hier liegt das Problem.", so Ralf Wagenfeld, Pressesprecher beim Hauptzollamt Bielefeld. "Der Sohn hätte den Pkw zwar gelegentlich fahren dürfen, aber nur so lange, wie sich sein Vater in Deutschland bzw. in der EU aufgehalten hat. Mit der Rückreise nach Albanien ist die vorübergehende Verwendung nichtig geworden. Dies hätte dem Zoll gemeldet werden müssen und es fallen dann entsprechende Gebühren wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an.", erläutert Ralf Wagenfeld weiter.
Demzufolge wurde der Wert des Pkws geschätzt und Einfuhrabgaben in Höhe von 723 Euro erhoben. Diese beglich der 23-Jährige noch an Ort und Stelle. Außerdem kommt jetzt ein Steuerstrafverfahren auf ihn zu.
Zusatzinformation:
Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung sieht eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung für Nicht-Unionswaren vor, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend im Zollgebiet der Union verwendet werden sollen und von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind. Die vorübergehende Verwendung ist als besonderes Zollverfahren definiert.
Ein Pkw darf im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung auch gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers von weiteren Personen benutzt werden. Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung allerdings in der EU aufhalten.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Bielefeld
Ralf Wagenfeld
Telefon: (0521) 3047-1095
E-Mail: ralf.wagenfeld@zoll.bund.de
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