Viele Freiberufler sind in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert.
16.10.2015 - 12:42:50So sichern sich Freiberufler den Anspruch auf Riester Rente. Sie haben sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und sich für eine Versorgung im Alter entschieden, die auf die Besonderheiten ihres Berufsstands ausgerichtet ist. Doch auch wer in einem Versorgungswerk versichert ist, muss im Alter mit einer Deckungslücke rechnen, weil die Leistungen nicht dem gewohnten Einkommen entsprechen dürften. Wer dann mit einer privaten Riester Rente vorsorgen möchte, sieht sich mit Schwierigkeiten konfrontiert. Ist man nämlich im berufsständischen Versorgungswerk versichert, kann eine Riester Rente nur unter bestimmten Bedingungen abgeschlossen werden. Wie das genau funktioniert, erfährt man auf http://www.riesterrente-heute.de/fur-freiberufler/Nicht alle Freiberufler sind betroffenAls Freiberufler sollte man wissen, ob für den eigenen Berufszweig ein Versorgungswerk existiert. Dieses Versorgungswerk bietet der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Leistungen für die Versorgung im Alter oder bei einer Erwerbsunfähigkeit an. Allerdings sind nur bestimmte Gruppen von Freiberuflern berechtigt, Mitglieder in einem Versorgungswerk zu werden. Versorgungswerke gibt es nur für einige Branchen. Dazu gehören zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige der Heilberufe. Auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfer können sich in ihrem eigenen Versorgungswerk versichern lassen. An die Versicherung über das Versorgungswerk ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gekoppelt. Versicherte in den Versorgungswerken müssen ausserdem wissen, dass die Leistungen im Ruhestand nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten. Es ist also eine zusätzliche private Rentenversicherung erforderlich, wenn man als Freiberufler im Alter vernünftig abgesichert sein will. Riester Rente nur für freiwillige Mitglieder Eine Riester Rente mit Förderberechtigung gilt nur für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Wenn sich also Freiberufler entscheiden, weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben und dort Beiträge einzuzahlen und gleichzeitig freiwillig im Versorgungswerk versichert sind, dürfen sie eine Riester Rente mit Zulagenförderung abschliessen. In der Praxis ist dieser Fall nicht selten. Wer sich nämlich durch eine freiwillige Versicherung im Versorgungswerk eine bessere Altersvorsorge aufbauen will, kann diese aufgrund der bestehenden Riester-Förderfähigkeit durch eine Riester Rente ergänzen. Bei Pflichtversicherten sieht der Fall anders aus. Pflichtversicherte ohne Anspruch auf Riester-ZulageWer in einem Versorgungswerk pflichtversichert ist und von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, hat keinen Anspruch auf die Riester-Zulage. Für diesen Kreis der Versicherten entfällt also das Recht, eine Grund- oder Kinderzulage zu beantragen. Für diese Versicherten besteht ein Anspruch auf die Riester-Förderung nur dann, wenn der Ehegatte riesterförderfähig ist. Man spricht dann von einer mittelbaren Förderung. Auch wenn ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob ausgeübt wird, besteht aus dieser Tätigkeit heraus ein Anspruch auf die Riester-Förderung. Somit sind die Möglichkeiten für Freiberufler, eine Riester-Rente mit Förderung abzuschliessen, zwar recht begrenzt, aber dennoch gegeben.
Viele Freiberufler sind in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert. Sie haben sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und sich für eine Versorgung im Alter entschieden, die auf die Besonderheiten ihres Berufsstands ausgerichtet ist. Doch auch wer in einem Versorgungswerk versichert ist, muss im Alter mit einer Deckungslücke rechnen, weil die Leistungen nicht dem gewohnten Einkommen entsprechen dürften. Wer dann mit einer privaten Riester Rente vorsorgen möchte, sieht sich mit Schwierigkeiten konfrontiert. Ist man nämlich im berufsständischen Versorgungswerk versichert, kann eine Riester Rente nur unter bestimmten Bedingungen abgeschlossen werden. Wie das genau funktioniert, erfährt man auf http://www.riesterrente-heute.de/fur-freiberufler/
Nicht alle Freiberufler sind betroffen
Als Freiberufler sollte man wissen, ob für den eigenen Berufszweig ein Versorgungswerk existiert. Dieses Versorgungswerk bietet der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Leistungen für die Versorgung im Alter oder bei einer Erwerbsunfähigkeit an. Allerdings sind nur bestimmte Gruppen von Freiberuflern berechtigt, Mitglieder in einem Versorgungswerk zu werden. Versorgungswerke gibt es nur für einige Branchen. Dazu gehören zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige der Heilberufe. Auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfer können sich in ihrem eigenen Versorgungswerk versichern lassen. An die Versicherung über das Versorgungswerk ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gekoppelt. Versicherte in den Versorgungswerken müssen ausserdem wissen, dass die Leistungen im Ruhestand nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten. Es ist also eine zusätzliche private Rentenversicherung erforderlich, wenn man als Freiberufler im Alter vernünftig abgesichert sein will.
Riester Rente nur für freiwillige Mitglieder
Eine Riester Rente mit Förderberechtigung gilt nur für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Wenn sich also Freiberufler entscheiden, weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben und dort Beiträge einzuzahlen und gleichzeitig freiwillig im Versorgungswerk versichert sind, dürfen sie eine Riester Rente mit Zulagenförderung abschliessen. In der Praxis ist dieser Fall nicht selten. Wer sich nämlich durch eine freiwillige Versicherung im Versorgungswerk eine bessere Altersvorsorge aufbauen will, kann diese aufgrund der bestehenden Riester-Förderfähigkeit durch eine Riester Rente ergänzen. Bei Pflichtversicherten sieht der Fall anders aus.
Pflichtversicherte ohne Anspruch auf Riester-Zulage
Wer in einem Versorgungswerk pflichtversichert ist und von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, hat keinen Anspruch auf die Riester-Zulage. Für diesen Kreis der Versicherten entfällt also das Recht, eine Grund- oder Kinderzulage zu beantragen. Für diese Versicherten besteht ein Anspruch auf die Riester-Förderung nur dann, wenn der Ehegatte riesterförderfähig ist. Man spricht dann von einer mittelbaren Förderung. Auch wenn ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob ausgeübt wird, besteht aus dieser Tätigkeit heraus ein Anspruch auf die Riester-Förderung. Somit sind die Möglichkeiten für Freiberufler, eine Riester-Rente mit Förderung abzuschliessen, zwar recht begrenzt, aber dennoch gegeben. Ob die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebentätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei Erhaltung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung die bessere Alternative ist, muss im Einzelfall geprüft werden.