BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zahlungshalber, Gutschrift

Zahlungshalber (undertaking to pay)

Zur Gutschrift vorbehaltlich des Eingangs. Gegensatz ist: "an Zahlungs statt" = in bar geleistet; im deutschen Recht ein wichtiger Begriff. Siehe Annahmezwang, Bargeld, Geldzeichen, Lizentgeld, Übertragung, endgültige.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen