BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Zahlungshalber (undertaking to pay)
Zur Gutschrift vorbehaltlich des Eingangs. Gegensatz ist: "an Zahlungs statt" = in bar geleistet; im deutschen Recht ein wichtiger Begriff. Siehe Annahmezwang, Bargeld, Geldzeichen, Lizentgeld, Übertragung, endgültige.