Werbebeschränkungen, Regel

Werbebeschränkungen (advertising restrictions)

15.04.2008 - 00:20:39

In der Regel haben die nationalen Aufsichtsbehörden die Befugnis, im Falle von Untunlichkeiten bei der Reklame von Banken oder auch Kapitalanlagegesellschaften einzuschreiten

In der Regel haben die nationalen Aufsichtsbehörden die Befugnis, im Falle von Untunlichkeiten bei der Reklame von Banken oder auch Kapitalanlagegesellschaften einzuschreiten. In Deutschland bietet § 23 KWG dazu die rechtliche Handhabe. Als unerlaubte (versteckte) Werbung verfolgt in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch die Veröffentlichung von Angaben in Ad-hoc-Mitteilungen, die nicht die Voraussetzung der Publizitätspflicht erfüllen. Siehe Cold Calling, Internet-Angebote, Jubiläums-Veranstaltungen, Product Placement, Schleichwerbung. Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 66 (Beschwerden über unlautere Werbung der Banken), S. 77, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 184 (Untersagungsverfügung nach unzulässiger Werbung eines Fonds) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

@ ad-hoc-news.de

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