Nach § 1, Abs
15.04.2008 - 00:20:39Unternehmensgruppe, horizontale (horizontal integrated group of companies)
Nach § 1, Abs. 21 KWG liegt eine solche auf dem Finanzmarkt vor, wenn ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrags unter einheitlicher Leistung stehen oder sich ihre Verwaltungs-, Leitungs-oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen. Siehe Konglomerat, Kontrolle.