Leerverkaufs-Verbot, Deutschland Leerverkaufs-Verbot (prohibition of short sales [uncovered sales]) In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstörung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen.© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen