BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Insider (insider)
In Deutschland gilt als Insider, wer über nicht öffentlich bekanntes Wissen verfügt, das im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens einen erheblichen Kauf-oder Verkaufsanreiz auf Anleger ausüben könnte. Primärinsider ist dabei, wer solches Wissen aufgrund seiner Aufgaben oder seiner Stellung im Unternehmen hat. Sekundärinsider ist jeder, der auf sonstiger Weise von solchem Wissen erfährt. Nach der Definition des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (siehe § 13 WpHG) versteht man darunter Personen, die als Mitglied des Geschäftsleitungs-oder Aufsichtsorgans bzw. als persönlich haftende Gesellschaften des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeit oder ihrer Aufgabe Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache haben, die sich im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens auf den Kurs des betreffenden Wertpapiers erheblich auswirken. Siehe Beobachtungsliste, Insider-Meldepflicht, Insider- Transaktionen, Insider-Überwachung, Kundenberatung, Nominee, Steuerberater, System Securities Watch Application (SWAP), Wirtschaftsprüfer.