Garantie, Einstandpflicht

Garantie (guarantee)

15.04.2008 - 00:20:39

Die Übernahme einer Einstandpflicht, in erster Linie in dem Sinne, wie diese in § 443 BGB als Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgewähr geregelt ist

Die Übernahme einer Einstandpflicht, in erster Linie in dem Sinne, wie diese in § 443 BGB als Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgewähr geregelt ist. Auf dem Finanzmarkt die Zusage einer Bank oder des Staates, für einen allfälligen zukünftigen Schaden oder einen künftigen Erfolg einzustehen. Die Garantie ist im Unterschied zum Bürgschaftsvertrag nicht gesetzlich geregelt. Siehe Ausserbilanzgeschäft, Aval, Bürgschaft, Credit Enhancement, Garantiegeschäft, Kreditzusage, unwiderrufliche, Patronatserklärung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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