BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Bürgschaft
Der Bürge verpflichtet sich, die offenen Schulden beim Gläubiger zu bezahlen, sofern der Hauptschuldner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Bürgschaft kann betragsmäßig oder zeitlich begrenzt werden. Zu bedenken ist, dass eine übernommene Bürgschaft eine Einschränkung der Kreditwürdigkeit des Bürgen bedeutet. Je nach Haftungsvoraussetzungen wird zwischen gewöhnlicher Bürgschaft, Haftung als "Bürge und Zahler" und Ausfallsbürgschaft unterschieden.
Bei Haftung als "Bürge und Zahler" sind Kreditnehmer und Bürge als Mitschuldner für die gesamte Schuld zu betrachten, dass heißt der Kreditgeber kann sich aussuchen, ob er bei Zahlungsrückständen die Forderung beim Hauptschuldner oder gleich beim Bürgen eintreiben will.
Im Fall einer "Ausfallsbürgschaft" kann der Kreditgeber auf den Ausfallsbürgen erst dann zurückgreifen, wenn er zuvor vergeblich (mit gerichtlichen Schritten) versucht hat, die Schulden beim Hauptschuldner einzutreiben. Allerdings muss hier der Bürge auch die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen. Die Verpflichtung zur vorherigen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht nur dann nicht, wenn die Durchführung einer Zwangsvollstreckung von vornherein aussichtslos ist.