BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Additionalitäts-Prinzip, Darlehnsgeber

Additionalitäts-Prinzip (principle of additionality)

Ein Darlehnsgeber (in der Regel der Staat) leistet erst dann, wenn auch der Darlehnsnehmer seinerseits entsprechende Mittel aufbringt. Vor allem im Rahmen der Strukturförderung durch die EU (Titel XVII des EU- Vertrags) angewendet.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen