BÖRSENLEXIKON ARTIKEL
Abwehrmassnahme (opt out)
Bei Übernahme-Angeboten die Möglichkeit der bezielten Gesellschaft, den Erfolg eines entsprechenden Angebots zu verhindern. Weil hier in (fast) jedem Falle auch Rechte von Aktionären, Banken und anderen Marktteilnehmern berührt werden, prüfen die Aufsichtsbehörden das jeweilige Angebotsverfahren in Bezug auf seine Stimmigkeit nach dem Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetz (WpÜG). Siehe Aktientausch- Übernahme, Asset Sales Deal, Bieter, Buy out, Erwerbsangebot, Fusionen und Übernahmen, Gift-Tablette, Handgeld, Material-Adverse-Change-Klauseln, Pflichtangebot, Ritter, weisser, Spin-off, Squeeze-out, Stimmrechts-Datenbank, Synergiepotentiale, Trade Sale, Transaktionsbonus, Übernahme-Ankündigung. Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 184 (Erläuterung der Möglichkeiten der Abwehr).