Workation, Betriebsrat

Workation: Betriebsrat darf nur das „Wie“ mitbestimmen

07.01.2026 - 11:11:12

Eine neue Rechtsanalyse bestätigt: Die grundsätzliche Entscheidung für Arbeit aus dem Urlaub liegt beim Arbeitgeber, der Betriebsrat gestaltet die Rahmenbedingungen mit. Die Klarstellung kommt kurz vor den Betriebsratswahlen.

Die Regeln für die Arbeit aus dem Urlaub werden klarer – und enger. Eine neue Rechtsanalyse zeigt: Der Betriebsrat kann nur die Ausgestaltung, nicht aber die grundsätzliche Einführung von Workation blockieren. Diese Klarstellung kommt kurz vor den Betriebsratswahlen im März.

BERLIN, 07. Januar 2026 – Wer darf aus welchem Land arbeiten und wie lange? Diese Fragen darf der Betriebsrat bei Workation-Regelungen mitbestimmen. Die grundsätzliche Entscheidung, ob das Unternehmen Arbeit aus dem Urlaub überhaupt zulässt, bleibt jedoch Chefsache. Das ist das zentrale Ergebnis einer aktuellen Analyse des Expertenforums Arbeitsrecht (EFAR), die heute veröffentlicht wurde. Die Klärung der Grenzen des Mitbestimmungsrechts nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt beiden Seiten in den anstehenden Verhandlungen Planungssicherheit.

Das „Ob“ ist Sache des Arbeitgebers, das „Wie“ des Betriebsrats

Die Rechtslage ist nun eindeutig: Die Einführung von Workation an sich fällt unter die unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Ein Betriebsrat kann nicht erzwingen, dass ein Unternehmen diese flexible Arbeitsform anbietet. Hat sich der Arbeitgeber jedoch dafür entschieden, greift das starke Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Der Betriebsrat kann dann die konkreten Rahmenbedingungen maßgeblich mitgestalten.

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Dazu zählen essentielle Details der betrieblichen Praxis:
* Zulässige Länder und Zeitzonen: Welche Destinationen sind für die Remote-Arbeit freigegeben?
* Höchstdauer: Wie viele Tage oder Wochen Workation sind pro Jahr erlaubt?
* Rückkehrpflicht: Unter welchen Bedingungen müssen Mitarbeiter kurzfristig ins Büro zurückkehren?
* Genehmigungsverfahren: Wie läuft der Antrag auf eine Workation-Periode ab?

Diese Abgrenzung beendet viele derzeitige Streitigkeiten in deutschen Unternehmen. Die aktuelle Rechtsauffassung bedeutet: Ein Betriebsrat kann zwar keine Workation erzwingen, aber die Umsetzung einer Regelung blockieren, die die Interessen der Belegschaft beim Wie der Auslandsarbeit unzureichend schützt.

Verschärfte Regeln für digitale Prozesse und Mindestlohn

Die Klarstellung fällt in eine Phase der Verschärfung von Regeln für mobiles Arbeiten. Arbeitsgerichte prüfen digitale Prozesse wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zunehmend kritisch. Der Trend ist klar: Mehr Flexibilität ja, aber nur mit strengen Nachweis- und Kontrollstandards.

Für Personalabteilungen heißt das, dass Workation-Richtlinien nun robuste Mechanismen zur Erfassung der Arbeitszeit und zur Überprüfung der Erreichbarkeit enthalten müssen. Dies ist auch im Licht der Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 von Bedeutung. Für Arbeitgeber steigt das Compliance-Risiko, besonders bei Beschäftigten im Ausland. Sie müssen sicherstellen, dass der neue Stundensatz auch über Zeitzonen hinweg korrekt abgerechnet wird, um Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu vermeiden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der „technischen Kontrolle“ der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) macht die Gestaltung von Workation-Vereinbarungen noch komplexer.

Betriebsratswahlen 2026 als entscheidender Faktor

Der Zeitpunkt der Rechtsklärung ist kein Zufall. Die regulären Betriebsratswahlen in Deutschland finden vom 1. März bis 31. Mai 2026 statt. Die Regelung des mobilen Arbeitens ist ein zentrales Wahlkampfthema.

Amtierende Betriebsräte stehen unter Druck, nachweisbare Erfolge bei flexiblen Arbeitsmodellen vorweisen zu können. Arbeitgeber wollen hingegen klare Grenzen definieren, bevor der Wahlkampf an Fahrt aufnimmt. Die Bestätigung, dass das „Ob“ der Workation nicht verhandelbar ist, könnte die Verhandlungsposition der Geschäftsführung stärken. Sie behält sich so die Option vor, Workation-Angebote komplett zurückzuziehen, sollten die Forderungen des Betriebsrats betrieblich nicht umsetzbar sein.

Experten rechnen im ersten Quartal 2026 mit einer Welle aktualisierter Betriebsvereinbarungen, die dieser geteilten Rechtslage Rechnung tragen. Unternehmen, die bisher auf informelle Kulanz setzten, sollten ihre Regelungen nun dringend formalisieren. Die Phase der unbeschränkten Möglichkeiten für Workation geht zu Ende. Es etabliert sich ein strukturierterer, mitbestimmter Rahmen – ein Balanceakt zwischen unternehmerischer Freiheit und dem Gestaltungsauftrag der Arbeitnehmervertretung.

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