Winterdienst: Haftungsfalle droht an Silvester 2025
31.12.2025 - 14:32:12Unternehmen tragen bei Schnee und Eis die finale Verantwortung für ihre Flächen, auch wenn ein Winterdienst beauftragt wurde. Aktuelle Urteile und Wetterwarnungen verschärfen die Lage.
Deutschlands Unternehmen müssen an Silvester besonders wachsam sein. Bei Schnee und Glätte haften Geschäftsinhaber persönlich – auch wenn sie einen Räumdienst beauftragt haben.
Das neue Jahr beginnt für viele Betriebe mit einem juristischen Risiko. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) warnt für die Nacht zum 1. Januar 2026 vor Schnee, gefrierender Nässe und verbreiteter Glätte. Gleichzeitig schärfen aktuelle Gerichtsurteile die Haftung für Grundstückseigentümer. Die Botschaft ist eindeutig: Wer seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, muss mit teuren Schadensersatzforderungen rechnen.
Die Wetterlage: Perfekte Bedingungen für Glätte
Ein gefährlicher Mix aus Niederschlag und Temperatursturz steht bevor. Während im Süden Deutschlands strenger Frost mit bis zu minus zwölf Grad herrscht, gehen in Mittel- und Norddeutschland Regen und Schnee ineinander über. Diese Übergangsphase begünstigt die Bildung von Blitzeis.
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Meteorologen warnen speziell für die Mittelgebirge und Ostdeutschland vor „Schneeglätte“ und gefrierendem Regen in der Silvesternacht. Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre privaten Flächen wie Parkplätze, Zufahrten und Gehwege rechtzeitig sichern. Besonders tückisch ist der Wechsel von nass zu gefroren. Was abends noch wie eine Pfütze aussieht, kann zur Nachtschicht bereits eine spiegelglatte Fläche sein.
Die Delegationsfalle: Räumvertrag ist kein Freibrief
Ein weit verbreiteter Irrglaube kann teuer werden. Viele Unternehmer denken, mit der Beauftragung eines professionellen Winterdienstleisters sei ihre Pflicht erledigt. Doch das ist ein Trugschluss, wie ein Grundsatzurteil des Landgerichts Köln (Az. 15 O 169/23) zeigt.
In dem verhandelten Fall haftete eine Geschäftsinhaberin für einen Unfall eines Lkw auf ihrem vereisten Hof – obwohl sie einen Räumdienst beauftragt hatte. Das Gericht sah ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hatte bemerkt, dass der Dienstleister das Eis nicht beseitigte, unternahm aber nichts. Das Urteil macht klar: Die Arbeit kann delegiert werden, die Verantwortung nicht. Beobachtet der Eigentümer Pflichtverletzungen, muss er eingreifen.
Diese „Restkontrollpflicht“ ist in den Feiertagen besonders relevant. Viele Dienstleister sind ausgelastet. Fällt ein Räumtermin aus, muss der Betrieb selbst aktiv werden: Flächen sperren, Mitarbeiter warnen oder notfalls selbst streuen.
Nuancen der Haftung: Wann „vereinzelte Glätte“ entschuldbar ist
Die Pflichten sind streng, aber nicht absolut. Ein Urteil des Amtsgerichts München vom Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) bringt eine wichtige Differenzierung. Das Gericht sprach einen Betrieb von der Haftung für einen Sturz auf dem Firmenparkplatz frei.
Der entscheidende Punkt: Es handelte sich um „vereinzelte Glättestellen“, nicht um eine „allgemeine Glättebildung“. Juristen erklären, dass es technisch unmöglich sei, große Außenflächen sekundengenau eisfrei zu halten. Die Pflicht liege in der Gefahrenminimierung innerhalb „zumutbarer Grenzen“.
Doch Vorsicht: Diese Grenzen verschieben sich, wenn Gefahrenstellen bekannt sind. Friert ein Gehweg regelmäßig wegen einer undichten Dachrinne ein, greift die „Einzelfall“-Argumentation nicht mehr. Dann war die Gefahr vorhersehbar und hätte strukturell behoben werden müssen.
Drei-Punkte-Plan für die Silvesternacht
Angesichts der konkreten Warnungen empfehlen Versicherer und Anwälte ein klares Vorgehen:
- Dokumentierte Kontrollen: Facility-Manager sollten den Zustand der Flächen zu Schichtwechseln protokollieren. Zeitgestempelte Fotos in digitalen Logs helfen vor Gericht zu beweisen, dass man seiner Sorgfaltspflicht nachkam.
- Aktives Vertragsmanagement: Klären Sie mit Ihrem Winterdienst, wann an Silvester und Neujahr geräumt wird. Kommt er nicht, müssen Sie sofort handeln – gemäß der Kölner Rechtsprechung.
- Kommunikation als Schutz: Ist die Räumung verzögert, werden Warnungen zur primären Verteidigung. Ein gut sichtbares Schild am Tor oder eine Push-Nachricht an die Belegschaft per Firmen-App kann die Haftung deutlich reduzieren.
Blick in die Zukunft: Digitalisierung der Sicherungspflicht
Der Gesetzgeber treibt die Modernisierung der Infrastruktur voran. Das im Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossene Infrastruktur-Zukunftsgesetz setzt zwar Schwerpunkte bei Bahn und Straße, zeigt aber einen Trend: Auch die betriebliche Verkehrssicherung wird digitaler.
Experten der Versicherungswirtschaft erwarten, dass smarte Sensoren zur Glätteerkennung in den kommenden Wintern zum Standard werden könnten. Wer dann auf verfügbare Technologien verzichtet, riskiert unter Umständen den Vorwurf der Fahrlässigkeit.
In dieser Silvesternacht geht es jedoch zunächst um das Bewährte: Streusalz, Schippe und Wachsamkeit. Die Botschaft an alle Unternehmen ist klar: Der Vertrag mit dem Räumdienst ist keine Haftungsversicherung. Die letzte Verantwortung trägt, wer das Tor öffnet.
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