Wegerisiko: Wer zahlt bei Schnee-Chaos auf dem Arbeitsweg?
27.11.2025 - 11:50:12Eine arktische Kaltfront bringt Deutschland Schnee, Eis und juristische Klarstellungen. Während Meteorologen vor bis zu 20 Zentimetern Neuschnee warnen, erinnern Rechtsexperten an eine unbequeme Wahrheit: Das Risiko des Arbeitswegs trägt der Arbeitnehmer – nicht der Chef.
Die Schneefallgrenze sinkt auf 600 Meter, Autobahnen verwandeln sich in Rutschbahnen, die Deutsche Bahn streicht Verbindungen. Doch wer deshalb zu spät kommt oder gar nicht erscheint, verliert seinen Lohnanspruch für die versäumte Zeit. „Ohne Arbeit kein Lohn” – so fasst Rechtsanwalt Alexander Bredereck das Grundprinzip zusammen, das die Gerichte seit Jahrzehnten bestätigen.
Das Rechtsportal Anwalt.de veröffentlichte heute, am 27. November, eine aktualisierte Rechtsberatung zum sogenannten Wegerisiko. Dieser arbeitsrechtliche Grundsatz besagt unmissverständlich: Arbeitnehmer tragen die volle Verantwortung für ihren Arbeitsweg – unabhängig davon, ob Blizzards die Autobahn blockieren oder Züge ausfallen.
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Die rechtliche Logik dahinter? Wetterbedingungen gelten nicht als „persönliches Hindernis” im Sinne von § 616 BGB, da sie die Allgemeinheit betreffen. Anders als bei Krankheit oder familiären Notfällen gibt es daher keine Lohnfortzahlung. Wer zwei Stunden im Stau steht, kann nicht erwarten, dass der Chef diese Zeit bezahlt.
Die harten Fakten:
* Keine Bezahlung für wetterbedingte Verspätungen oder Ausfälle
* Arbeitgeber dürfen das Gehalt für versäumte Stunden kürzen
* Nacharbeiten lässt sich nur über Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonten regeln
* Eine Abmahnung wegen Wetterprobleme ist unwahrscheinlich – sofern der Mitarbeiter rechtzeitig losgefahren ist
Homeoffice als Rettungsanker? Nicht automatisch
Viele Beschäftigte glauben, bei Schneefall einfach von zu Hause arbeiten zu können. Ein Trugschluss, wie Rechtsexperten warnen. Es gibt kein gesetzliches Recht auf Homeoffice bei schlechtem Wetter – es sei denn, dies ist vertraglich vereinbart oder der Arbeitgeber stimmt ausdrücklich zu.
Die Karriereplattform Stepstone stellt klar: Wer ohne Absprache einfach zu Hause bleibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Auch wenn hybrides Arbeiten mittlerweile weit verbreitet ist, bleibt die Präsenzpflicht bestehen, solange nichts anderes geregelt wurde.
Allerdings: Wird die Anreise „unzumutbar gefährlich” – etwa wenn die Polizei offiziell von Fahrten abrät – dürfen Beschäftigte aus Eigenschutzgründen zu Hause bleiben. Den Lohnanspruch verlieren sie dennoch, sofern keine Homeoffice-Vereinbarung greift.
Unfallversicherung: Umwege sind versichert
Ein Lichtblick in der winterlichen Rechtslage: Die gesetzliche Unfallversicherung deckt auch Umwege ab, die aufgrund nicht befahrbarer Straßen notwendig werden. Wer einen längeren Weg wählt, weil die Stammstrecke vereist ist, bleibt versichert.
Gleiches gilt für zeitliche Verzögerungen. Dauert der Arbeitsweg wegen Schneetreibens doppelt so lange, erstreckt sich der Versicherungsschutz über die gesamte Fahrtdauer. Einzige Einschränkung: Unfälle auf dem eigenen Grundstück – etwa beim Ausrutschen in der Einfahrt – fallen nicht unter den gesetzlichen Schutz.
Arktis-Ausbruch als Realitätscheck
Der aktuelle Wintereinbruch folgt einem ungewöhnlich milden Novemberanfang. Tiefdruckgebiete aus Skandinavien brachten polare Luftmassen nach Mitteleuropa – ein klassisches Winterwetter-Szenario, das Infrastruktur und Pendler auf die Probe stellt.
Meteorologen betonen: Auch wenn milde Winter häufiger werden, schließt das intensive Kältephasen nicht aus. Die derzeitige Wetterlage dient vielen Unternehmen als Stresstest für ihre Business-Continuity-Pläne. Können Remote-Arbeitsmodelle die Produktivität aufrechterhalten, wenn Mitarbeiter nicht ins Büro gelangen?
Zwischen Gesetz und Goodwill
Rechtlich ist die Lage eindeutig – das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Doch viele Unternehmen wählen den pragmatischen Weg: spontane Homeoffice-Tage, flexibler Einsatz von Überstundenkonto oder kulante Regelungen, um Konflikte zu vermeiden und die Sicherheit ihrer Mitarbeiter nicht zu gefährden.
Experten raten Beschäftigten zur Vorsorge: Winterreifen sind bei situativen Winterbedingungen ohnehin Pflicht, deutlich längere Fahrtzeiten sollten eingeplant werden. Wer wiederholt zu spät kommt, ohne sein Verhalten anzupassen – etwa durch früheres Losfahren – könnte theoretisch doch mit einer Abmahnung rechnen.
Ob die Diskussion um ein gesetzliches „Recht auf Homeoffice” durch häufigere Extremwetterereignisse neue Dynamik gewinnt? Für den Winter 2025 bleibt es bei den traditionellen Regeln: Wer nicht kommt, bekommt kein Geld – es sei denn, der Chef zeigt sich großzügig.
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