Wahlgemeinschaften sichern Mitsprache für kleine Einheiten
29.12.2025 - 14:23:12Kirchliche Einrichtungen müssen bis Frühjahr 2026 Mitarbeitervertretungen wählen. Kleine Abteilungen können nur durch Bündelung ihrer Stimmen in Wahlgemeinschaften ihre betriebliche Mitbestimmung wahren.
Kurz vor den Mitarbeitervertretungs-Wahlen 2026 richten Kirche und Gewerkschaften den Fokus auf kleine Dienststellen. Ohne Bündelung ihrer Stimmen droht hunderten Beschäftigten der Verlust ihrer betrieblichen Mitbestimmung.
Demokratie-Lücke für Kleinst-Einheiten schließen
Die Zeit drängt: Bis zum Frühjahr 2026 müssen in kirchlichen Einrichtungen die Mitarbeitervertretungen (MAV) neu gewählt werden. Das Problem: Nach Kirchenarbeitsrecht (MAVO) und dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) können eigenständige Abteilungen mit weniger als fünf wahlberechtigten – oder weniger als drei wählbaren – Mitarbeitern kein eigenes Gremium bilden. Sie blieben ohne Stimme.
Die Lösung heißt „Wahlgemeinschaft“. Mehrere kleine, benachbarte Einheiten – etwa Pflegestationen oder Verwaltungsaußenstellen – können ihre Stimmen bündeln und ein gemeinsames Vertretungsgremium wählen. Laut dem Gesamtausschuss (GesA) der Evangelischen Kirche im Rheinland ist diese Option nicht nur für Notfälle gedacht. Paragraph 5 Absatz 2 MVG-EKD ermöglicht die vorausschauende Bildung einer gemeinsamen MAV für „alle“ benachbarten Dienststellen, unabhängig von Mitarbeiterzahl oder Träger.
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„Ohne diese Bündelung entstünden weiße Flecken auf der Landkarte der Mitbestimmung“, erklärt ein Gewerkschaftsvertreter. Die aktuelle Kampagne zielt darauf ab, diese Vereinbarungen noch vor Beginn des offiziellen Wahlverfahrens im Frühjahr 2026 abzuschließen.
Neue Wahlordnung erleichtert Verfahren
Ein wichtiges Verfahrenshindernis ist bereits aus dem Weg geräumt. Eine Änderung der Wahlordnung vereinfacht die Besetzung des Wahlvorstands. Bisher war hierfür oft eine Mitarbeiterversammlung nötig – ein aufwendiges Procedere.
Seit Ende 2025 kann die amtierende MAV den Wahlvorstand direkt einsetzen. Diese Regelung gilt erstmals für den aktuellen Wahlzyklus. Sie soll sicherstellen, dass jede Einheit rechtzeitig ein funktionierendes Wahlkomitee hat. Die Frist zur Benennung lag zwar bereits Ende November 2025. Viele Kirchenkreise nutzen jedoch die ruhige Zeit „zwischen den Jahren“, um die Besetzung zu bestätigen und Nachrücker zu finden.
Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde (KKRE) gab am 29. Dezember bekannt, dass trotz geschlossener MAV-Geschäftsstelle bis zum 2. Januar drei Mitglieder und drei Stellvertreter für den Wahlvorstand gefunden wurden. Ein wichtiger Schritt für einen reibungslosen Ablauf.
Appelle und optimistischer Blick nach vorn
Die Stimmung unter den Arbeitnehmervertretern ist vorsichtig optimistisch. Die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (ag-mav) wünschte in einer Neujahrsbotschaft am 28. Dezember einen „erfolgreichen, gesunden und glücklichen Start ins Jahr 2026“. Der Vorstand betonte die Notwendigkeit „spannender Projekte“ und „Erfolge“ – eine Haltung, die für die anstehenden Wahlen entscheidend sein wird.
Jetzt geht es in die heiße Phase der Umsetzung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Wahlgemeinschaften sind geklärt, die Wahlvorstände größtenteils besetzt. Der Fokus liegt nun auf der Kandidatenaufstellung.
Der Fahrplan bis zur Wahl
- Januar 2026: Endgültige Wählerlisten und Aufruf zur Kandidaten-Nominierung.
- Februar 2026: Einreichung der Wahlvorschläge.
- März/April 2026: Offizieller Wahlzeitraum für die MAV-Wahlen.
Für kleine Einheiten ohne Wahlgemeinschaft wird es eng. Wer jetzt keine gemeinsame Wahleinheit bildet, riskiert eine „mitbestimmungslose Zeit“ für die betroffenen Kollegen. Rechtsexperten raten: Noch ausstehende Vereinbarungen zwischen Einrichtungsleitungen zur Bildung einer gemeinsamen MAV müssen umgehend abgeschlossen werden.
Kirchliche Verbände und Gewerkschaften appellieren an alle Beschäftigten, ihren Vertretungsstatus zu prüfen und sich an ihre lokale MAV zu wenden. Das Ziel ist klar: Bei der Wahl 2026 darf keine Abteilung zurückbleiben.
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