Videoüberwachung: Wenn die DSFA zur Pflichtübung wird
19.11.2025 - 17:12:12Datenschutzbehörden verschärfen Kontrollen bei Videoüberwachung und verhängen fünfstellige Strafen bei fehlender Datenschutz-Folgenabschätzung nach DSGVO.
Wer heute noch glaubt, Kameras aufzuhängen und pauschal mit “Sicherheit” zu begründen, landet schnell im Fadenkreuz der Datenschutzbehörden. Die jüngsten Bußgeldwellen zeigen: Eine ordnungsgemäße Datenschutz-Folgenabschätzung ist keine lästige Pflichtübung mehr – sie ist überlebenswichtig für Unternehmen.
Die Zeiten lockerer Handhabung sind vorbei. Vor allem in Österreich verschärfen Aufsichtsbehörden den Ton dramatisch und verhängen hohe Strafen gegen Firmen, die ihre Überwachungsmaßnahmen nicht minutiös planen, dokumentieren und rechtfertigen. Für deutsche Unternehmen gilt: Aufwachen, bevor es teuer wird. Denn auch hierzulande ziehen die Behörden die Daumenschrauben an.
Im Mittelpunkt steht dabei die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Artikel 35 DSGVO. Dieses Instrument bewertet systematisch die Risiken für Betroffene – und zwar bevor die erste Kamera installiert wird. Klingt nach Bürokratie? Mag sein. Aber ohne DSFA drohen existenzbedrohende Bußgelder.
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Wann wird die DSFA zur Pflicht?
Eine DSFA ist verpflichtend, sobald die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen birgt. Bei Videoüberwachung ist diese Schwelle schnell erreicht – etwa bei der systematischen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche wie Eingangszonen, Parkplätzen oder Verkaufsflächen.
Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, stellt unmissverständlich klar: Solche Überwachungen erfordern praktisch ausnahmslos eine DSFA. Wer darauf verzichtet, spielt russisches Roulette mit dem Geschäftsbetrieb.
Der Prozess selbst folgt einem strukturierten Ablauf. Unternehmen müssen die geplanten Verarbeitungsvorgänge detailliert beschreiben: Welche Zwecke werden verfolgt? Welche Datenkategorien werden erfasst? Wer ist betroffen? Das Herzstück bildet die Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie eine fundierte Risikoanalyse – etwa zur Gefahr der unbeabsichtigten Offenlegung oder des Missbrauchs von Aufnahmen.
Schluss mit pauschalen Begründungen
Vorbei die Zeiten, in denen ein lapidarer Verweis auf “Hausrecht” oder “Diebstahlschutz” genügte. Die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO) verlangt eine penible Interessenabwägung. Die Sicherheitsbedürfnisse des Unternehmens müssen gegen die Grundrechte der gefilmten Personen abgewogen werden – egal ob Kunden, Besucher oder Mitarbeiter.
Jede einzelne Kamera braucht einen klar definierten und dokumentierten Zweck. Gleichzeitig muss die Überwachung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) aufgeführt werden. Dieses Dokument dient als Nachweis gegenüber den Aufsichtsbehörden und muss Details zu Standorten, Technik, Rechtsgrundlage und Löschfristen enthalten.
Auch die Information der Betroffenen duldet keine Nachlässigkeit mehr. Ein simples Kamerasymbol? Längst nicht ausreichend. Hinweisschilder müssen präzise über den Verantwortlichen, den Überwachungszweck und die Rechte der Betroffenen informieren. Oft ergänzt durch QR-Codes oder Links zu weiterführenden Datenschutzhinweisen.
Technische Maßnahmen: Weniger ist mehr
Eine ordentlich durchgeführte DSFA mündet in konkreten Abhilfemaßnahmen zur Risikominderung. Der Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) gibt die Richtung vor: Nur das absolut Notwendige darf aufgezeichnet werden.
Technische Vorkehrungen helfen dabei enorm. Die Verpixelung oder Schwärzung von Bereichen, die für den Überwachungszweck irrelevant sind – etwa öffentliche Gehwege oder Nachbargrundstücke – sollte Standard sein. Funktionen wie Zoom, Schwenken oder Tonaufnahmen? Standardmäßig deaktiviert, bitte.
Klare Regelungen zu Zugriffsrechten stellen sicher, dass nur ein begrenzter Personenkreis die Aufnahmen einsehen kann. Und dann wäre da noch die Speicherdauer: Die Behörden akzeptieren in der Regel maximal 72 Stunden. Längere Aufbewahrung ist nur bei konkreten Vorfällen zur Beweissicherung gerechtfertigt. Automatische Löschroutinen müssen technisch implementiert sein.
Der Druck steigt – und das aus gutem Grund
Die jüngsten Bußgelder und Gerichtsentscheidungen zeigen einen eindeutigen Trend: Die Datenschutzbehörden prüfen die Rechtmäßigkeit von Videoüberwachung immer strenger. Die Toleranz für unzureichend dokumentierte oder unverhältnismäßige Maßnahmen? Gegen null.
Der Fokus liegt nicht mehr nur darauf, ob eine DSFA durchgeführt wurde, sondern auf deren inhaltlicher Qualität und der tatsächlichen Umsetzung der darin festgelegten Maßnahmen. Für Unternehmen bedeutet das ein deutlich erhöhtes Haftungsrisiko. Eine unüberlegte Kamerainstallation kann nicht nur existenzbedrohende Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch massiven Reputationsschaden anrichten.
Datenschutz von Anfang an mitdenken
Die behördliche und gerichtliche Kontrolle wird weiter zunehmen – darauf können sich Unternehmen einstellen. Datenschutz muss von Anfang an in Sicherheitskonzepte integriert werden (Privacy by Design). Die frühzeitige Einbindung des Datenschutzbeauftragten ist dabei unverzichtbar, um die komplexen Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und kostspielige Fehler zu vermeiden.
Kommende Urteile werden die Grenzen des Zulässigen weiter präzisieren – insbesondere beim Einsatz neuer Technologien wie KI-gestützter Analyse-Software. Proaktives Handeln und lückenlose Dokumentation sind der einzige Weg, um rechtssicher zu agieren. Und um das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern nicht zu verspielen. Denn mal ehrlich: Wer will schon für einen Schnappschuss vom Parkplatz fünfstellige Bußgelder zahlen?
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