Verwaltungsgerichtsordnung: Mehr Flexibilität für Behörden vor Gericht
17.01.2026 - 04:03:12
Eine gezielte Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung erleichtert seit dieser Woche die Vertretung von Behörden vor Gericht. Die Neuregelung soll die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen stärken und Prozesse beschleunigen – besonders für kleinere Kommunen.
Seit dem 16. Januar 2026 gilt die reformierte Vorschrift. Sie ändert § 67 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und erweitert damit die Möglichkeiten der behördenübergreifenden Vertretung in Verwaltungsgerichtsverfahren. Bisher durften Mitarbeiter einer Behörde eine andere öffentliche Einrichtung oft nur vertreten, wenn sie über die Befähigung zum Richteramt verfügten oder Volljuristen im höheren Dienst waren. Diese formale Hürde ist nun gefallen.
Kern der Reform: Qualifikationshürde fällt
Die Neuregelung ermöglicht es erfahrenen Verwaltungsmitarbeitern, auch ohne klassische Juristenausbildung vor Gericht aufzutreten. Voraussetzung bleibt, dass sie Angestellte einer öffentlichen Einrichtung sind. Ein Mitarbeiter einer Stadtverwaltung kann damit künftig einfacher eine Nachbargemeinde in einem Baurechtsstreit vertreten. Ein Fachmann einer Landesbehörde könnte für ein staatliches Institut plädieren.
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„Das ist ein Vertrauensbeweis in die Expertise des öffentlichen Dienstes“, erklärt eine Verwaltungsrechtsexpertin. „Viele Beamte und Angestellte kennen ihre Materie aus dem Effeff – auch ohne zweites Staatsexamen.“ Die Reform erkennt an, dass spezialisiertes Verwaltungswissen vor Gericht wertvoll ist.
Praktische Vorteile für Kommunen und Steuerzahler
Besonders kleinere Gemeinden profitieren von der Änderung. Viele haben keine eigene Rechtsabteilung und mussten bisher teure externe Anwaltskanzleien beauftragen. Jetzt können sie auf die juristischen Kapazitäten größerer Nachbarkommunen oder Kreisverwaltungen zurückgreifen.
Das spart nicht nur Kosten, sondern fördert auch die interkommunale Zusammenarbeit. „Warum sollten drei kleine Gemeinden im gleichen Landkreis drei verschiedene Anwälte für ähnliche Klagen bezahlen?“, fragt ein Kommunalvertreter. „Jetzt können sie ihr Wissen bündeln.“ Die Hoffnung: Schnellere Verfahren und geringere Ausgaben für Gerichtskosten.
Digitale Justiz und weitere Reformen im Blick
Die Änderung des § 67 VwGO ist Teil einer größeren Modernisierungswelle in der deutschen Justiz. Parallel treten Anfang 2026 zahlreiche Neuregelungen zur Digitalisierung in Kraft. Die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte (eAkte) soll Verfahren beschleunigen und den Zugang zum Recht erleichtern.
Für höhere Instanzen gelten allerdings weiterhin strengere Regeln. Vor Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht herrscht meist Anwaltszwang. Die neue Flexibilität beschränkt sich also auf die erste Instanz – ein abgestuftes System, das einfache Verfahren entlasten, komplexe Revisionen aber Fachanwälten vorbehalten will.
Ausblick: Mehr Kooperation, schnellere Verfahren?
Wie stark Behörden die neuen Möglichkeiten nutzen werden, bleibt abzuwarten. Manche Experten erwarten eine deutliche Zunahme behördenübergreifender Vertretungen. Andere mahnen zur Vorsicht: „Nicht jede Verwaltung hat Kapazitäten, auch noch andere zu vertreten“, gibt ein Landkreis-Jurist zu bedenken.
Diskussionen über eine umfassendere „VwGO-Novelle II“ laufen bereits. Dabei geht es um weitere Verfahrensbeschleunigungen und die Ausweitung digitaler Tools. Die jetzige Änderung ist somit eher ein erster Schritt. Sie zeigt jedoch die Richtung: eine Justiz, die effizienter und kooperativer werden soll – zumindest auf Verwaltungsebene.
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