Verlustvortrag, Studenten

Verlustvortrag: So sichern sich Studenten tausende Euro Steuerrückzahlung

31.01.2026 - 16:01:12

Die steuerliche Behandlung von Studienkosten hängt entscheidend davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt. Nur im Zweitstudium ist ein Verlustvortrag möglich, der zu einer Erstattung von mehreren tausend Euro führen kann.

Das Wachstumschancengesetz hat für Verwirrung gesorgt. Viele Studierende fragen sich, ob sich die Regeln für den steuerlichen Verlustvortrag geändert haben. Die entscheidende Weiche bleibt jedoch die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium. Für Absolventen, die 2025 ins Berufsleben starten, ist das Verständnis der korrekten Regelungen entscheidend – sie können eine Erstattung von mehreren tausend Euro bedeuten.

Die steuerliche Weiche: Erststudium versus Zweitstudium

Die steuerliche Behandlung von Studienkosten hängt maßgeblich von einer Frage ab: Handelt es sich um eine erste oder eine zweite Ausbildung? Diese Differenzierung ist für den Verlustvortrag zentral.

Im Erststudium – etwa einem Bachelor nach dem Abitur – gelten Ausgaben nur als Sonderausgaben. Diese sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt und können nur im selben Jahr geltend gemacht werden. Ein entscheidender Nachteil: Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Bei fehlenden Einnahmen verfallen die steuerlichen Vorteile. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Regelung 2019, da das Erststudium maßgeblich der Persönlichkeitsentwicklung diene.

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Ganz anders sieht es im Zweitstudium aus. Dazu zählt typischerweise ein Master nach dem Bachelor oder jede Ausbildung nach einem ersten Berufsabschluss. Hier werden alle studienbezogenen Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten anerkannt. Übersteigen diese die Einnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser kann per Steuererklärung festgestellt und in Folgejahre vorgetragen werden – das ist der Verlustvortrag.

Die 70-%-Regel: Ein Mythos für Studenten

Die Verwirrung um eine angebliche 70-%-Regel für Studenten geht auf eine spezifische, aber anders gelagerte Änderung im Wachstumschancengesetz zurück. Das Gesetz lockerte die Mindestgewinnbesteuerung für die Jahre 2024 bis 2027.

Konkret: Verluste können bis zu einem Sockelbetrag von einer Million Euro (zwei Millionen bei Ehepaaren) unbeschränkt verrechnet werden. Lag der Verlustvortrag bisher über diesem Betrag, konnten nur 60 % des darüber liegenden Einkommens verrechnet werden. Dieser Satz wurde auf 70 % angehoben. Diese Änderung zielt auf Unternehmen und Privatpersonen mit sehr hohen Verlusten ab. Für die typischen vier- oder fünfstelligen Verlustvorträge von Studierenden ist sie völlig irrelevant.

Diese Kosten können Studierende absetzen

Unabhängig von der Gesetzeslage können Studierende eine Vielzahl von Ausgaben geltend machen. Dazu zählen:
* Semesterbeiträge und Studiengebühren
* Fachliteratur und Arbeitsmittel wie Laptops
* Fahrtkosten zur Universität oder Bibliothek
* Druck- und Bindekosten für die Abschlussarbeit

Im Zweitstudium werden alle diese Posten als Werbungskosten summiert. Übersteigen sie die Einnahmen aus Nebenjobs, entsteht ein Verlust. Dieser wird durch eine freiwillige Steuererklärung für jedes Studienjahr per „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ für die Zukunft gesichert.

Der große finanzielle Hebel beim Berufseinstieg

Die Mühe der jährlichen Steuererklärung zahlt sich im ersten vollen Berufsjahr nach dem Master aus. Der angesammelte Verlustvortrag wird dann mit dem ersten regulären Gehalt verrechnet. Das zu versteuernde Einkommen sinkt erheblich – oft resultiert eine Steuererstattung von mehreren tausend Euro. Wer diesen Schritt versäumt, verschenkt bares Geld.

Proaktiv handeln und Rückerstattung sichern

Für Studierende, die 2025 ihre Abschlussarbeit schreiben oder das Studium beenden, bleibt die Rechtslage klar: Ein Verlustvortrag ist nur im Zweitstudium möglich. Das Wachstumschancengesetz hat daran nichts geändert.

Um die Vorteile zu nutzen, müssen für vergangene Studienjahre rückwirkend Steuererklärungen eingereicht werden. Dies ist in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Wer also 2025 seine Erklärung für das Zweitstudium macht, kann dies auch noch für die vorangegangenen Jahre tun und so den Verlustvortrag maximieren.

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