Vereine, Verbände

Vereine und Verbände: Höhere Steuerfreibeträge für Ehrenamtliche gelten ab sofort

01.01.2026 - 18:03:12

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale wurden erhöht, um die Inflation auszugleichen und bieten Vereinen mehr Rechtssicherheit bei der Haftung.

Ab heute profitieren Millionen ehrenamtlich Engagierte von höheren steuerfreien Aufwandsentschädigungen. Das Jahressteuergesetz 2025 erhöht die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – eine wichtige Entlastung für den gesamten Non-Profit-Sektor.

Neue Freibeträge: Das ändert sich konkret

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue gesetzliche Grenzen. Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von 840 auf 960 Euro pro Jahr. Diese Anpassungen erfolgten erstmals seit 2021 und sollen die Inflation ausgleichen.

Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) betrifft pädagogische, künstlerische oder betreuende Tätigkeiten. Typische Beispiele sind Sporttrainer, Chorleiter oder Dozenten an Volkshochschulen. Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) hat einen breiteren Anwendungsbereich. Sie kommt etwa für Vorstandsmitglieder, Platzwarte oder Schiedsrichter in Frage.

Wichtig: Beide Pauschalen können nicht für dieselbe Tätigkeit kombiniert werden. Bei unterschiedlichen Aufgaben innerhalb desselben Vereins sind jedoch beide Freibeträge möglich – vorausgesetzt, die Tätigkeiten sind klar getrennt und dokumentiert.

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Mehr Rechtssicherheit durch harmonisierte Haftungsgrenzen

Die Erhöhung bringt einen willkommenen Nebeneffekt: Sie harmonisiert die Haftungsprivilegien. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) begrenzt die Haftung von Ehrenamtlichen auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – aber nur, wenn ihre Aufwandsentschädigung bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Diese Schwelle orientiert sich nun an der neuen Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro. Ehrenamtliche, die bis zu dieser Grenze vergütet werden, genießen damit den vollen gesetzlichen Haftungsschutz. Rechtsexperten raten Vereinen, ihre Haftpflicht- und D&O-Versicherungen zu prüfen. Müssen die Deckungssummen angepasst werden?

Klare Abgrenzung: Nur „zweckbezogene“ Tätigkeiten sind begünstigt

Ein wichtiges Detail der Gesetzesänderung betrifft die Abgrenzung von begünstigten Tätigkeiten. Die Steuerbefreiung gilt nur für Aktivitäten, die unmittelbar dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck der Organisation dienen.

Diese Präzisierung reagiert auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2024 und 2025. Sie soll verhindern, dass die Pauschalen für kommerzielle Geschäftsbetriebe genutzt werden. Ein Beispiel: Ein Ehrenamtlicher, der den gastronomischen Betrieb eines Sportvereins leitet, könnte von der Ehrenamtspauschale ausgeschlossen sein – es sei denn, dieser Betrieb dient eindeutig dem Vereinszweck.

Für Vereinsvorstände bedeutet das: Sie müssen genau prüfen, ob vergütete Tätigkeiten tatsächlich dem satzungsgemäßen Zweck dienen. Bei Zweifeln drohen im Rahmen einer Betriebsprüfung Nachforderungen.

Dringende Handlungsempfehlungen für Vereine und Verbände

Die neuen Regelungen gelten ab sofort. Vereine sollten diese Schritte umgehend umsetzen:

1. Lohnbuchhaltung anpassen
Buchhaltungssoftware und Gehaltsabrechnungssysteme müssen die neuen Freibeträge (3.300 und 960 Euro) enthalten. Andernfalls werden möglicherweise unnötige Steuern oder Sozialabgaben einbehalten.

2. Verträge überprüfen
Viele Honorar- oder Aufwandsvereinbarungen nennen noch die alten Beträge. Enthalten Verträge konkrete Zahlen wie „3.000 Euro“, sind Zusatzvereinbarungen nötig. Verweisen sie auf „die gesetzliche Grenze“, genügt eine Information an die Ehrenamtlichen.

3. Minijob-Grenzen beachten
Übersteigt die Vergütung die Pauschalen, fällt der Überschuss oft unter die Minijob-Regelung. Da auch die Minijob-Grenze angehoben wurde (verbunden mit dem neuen Mindestlohn von 13,90 Euro), hat sich das steuer- und abgabenfreie Gesamtvolumen erhöht. Vereine sollten Gesamtvergütungen neu kalkulieren.

Hintergrund: Inflation und Bürokratieabbau als Treiber

Die Erhöhung reagiert auf die anhaltende Inflation der Jahre 2024 und 2025. Die Kaufkraft der bisherigen Pauschalen hatte deutlich nachgelassen. Spitzenverbände wie der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatten sogar noch höhere Erhöhungen gefordert.

Die jetzt beschlossenen Beträge stellen einen Kompromiss dar. Interessant: Die Harmonisierung der Haftungsgrenzen und die klareren Definitionen könnten kleinen Vereinen langfristig mehr bringen als die rein finanzielle Erhöhung. Sie reduzieren bürokratische Hürden – ein erklärtes Ziel der Gesetzgebung.

Ausblick: Praxisanleitung und politische Debatte erwartet

In den kommenden Monaten werden die Finanzbehörden voraussichtlich weitere Verwaltungsanweisungen veröffentlichen. Diese sollen konkrete Beispiele liefern, welche Tätigkeiten unter die verschärften „Zweckbetrieb“-Definitionen fallen.

Politisch bleibt das Thema aktuell. Im Laufe des Wahljahres 2026 könnte die Unterstützung des Ehrenamts erneut auf die Agenda kommen. Für die über 600.000 gemeinnützigen Vereine in Deutschland gilt jetzt: Die neuen Freibeträge müssen umgehend in die Jahresplanung 2026 integriert werden – damit die ersten Auszahlungen im Januar bereits von den Erhöhungen profitieren.

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