Vereine und Stiftungen erhalten grünes Licht für Solaranlagen
03.01.2026 - 12:31:12Ein neuer Steuerparagraf beendet die Rechtsunsicherheit für Tausende gemeinnützige Organisationen. Sie können nun Solaranlagen und andere erneuerbare Energiesysteme betreiben, ohne ihren Status zu gefährden.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der neue § 58 Nr. 11 der Abgabenordnung (AO), eingeführt mit dem Steueränderungsgesetz 2025. Die Regelung stuft den Betrieb von Photovoltaik- und anderen Ökoenergieanlagen explizit als „steuerunschädliche“ Tätigkeit ein. Damit entfällt für Sportvereine, Kulturträger und soziale Einrichtungen das bisherige Risiko, durch klimafreundliche Investitionen ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Ende der gefürchteten „Verlustfalle“
Die Neuregelung markiert einen Paradigmenwechsel. Bisher sahen Finanzämter die Einspeisung von Strom oft als gewerblichen Geschäftsbetrieb an. Verluste aus diesem Betrieb konnten als Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit gewertet werden – ein K.o.-Kriterium für den steuerbegünstigten Status.
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„Das war ein Damoklesschwert über jedem Vorstand“, erklärt eine Steuerberaterin aus Köln. Vereine mussten penibel nachweisen, dass ihre PV-Anlage über die gesamte Laufzeit Gewinn erwirtschaftet. Unvorhergesehene Reparaturen oder ein verregneter Sommer konnten so zur existenzbedrohenden Gefahr werden.
Der neue Paragraf entkoppelt die finanzielle Performance der Anlage nun vom Steuerprivileg. Die Nutzung gemeinnütziger Mittel für Installation, Betrieb oder sogar zur Deckung von Verlusten ist kein Rechtsverstoß mehr. Ein Tennisclub kann seine Anlage also primär aus Umweltüberzeugung installieren, ohne bei schlechter Sonnenbilanz um ihren Status fürchten zu müssen.
Technologieoffen und praxisnah
Der Geltungsbereich geht über reine Solaranlagen hinaus. Der Paragraf bezieht sich auf die Definition erneuerbarer Energien im EEG 2023. Damit sind auch kleine Windräder, Geothermieanlagen oder Biomasseheizwerke abgedeckt.
Das ist besonders für große Einrichtungen im ländlichen Raum relevant. Ein Naturschutzzentrum mit Windrad oder ein Reitverein mit beheizter Halle profitiert nun von derselben Rechtssicherheit wie ein Stadtteil-Fußballclub. Experten rechnen mit einem Schub für vielfältige Energieprojekte im gesamten Non-Profit-Sektor.
Lange geforderte Klarstellung
Der Weg für die Änderung war lang. Verbände und Dachorganisationen hatten jahrelang gegen die „steuerlichen Bremsen“ beim bürgerschaftlichen Engagement für die Energiewende lobbyiert. Das Steueränderungsgesetz 2025 passierte schließlich am 4. Dezember 2025 den Bundestag.
Die nun eingetretene Rechtsklarheit dürfte einen Stau geplanter Projekte auflösen. Solarinstallateure verzeichnen seit der Verabschiedung im Dezember deutlich mehr Anfragen von Vereinsvorständen. Viele planen die Installation für das Frühjahr 2026. Die steuerliche Entwarnung ist das letzte Puzzleteil, das zu bestehenden Vorteilen wie dem Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer für kleinere Anlagen hinzukommt.
Fokus verschiebt sich zur Optimierung
Mit der neuen Rechtssicherheit rückt ein anderes Thema in den Vordergrund: die Optimierung des Eigenverbrauchs. Vereine können nun unbesorgt daran arbeiten, ihren Strombedarf für Flutlicht, Clubheim oder E-Ladesäulen selbst zu decken und so ihre Betriebskosten zu senken.
Steuerberater empfehlen Vorständen dennoch, ihre Energieprojekte in den Jahresberichten transparent zu dokumentieren. Zudem erwarten Marktbeobachter, dass die erleichterten Regeln neue Geschäftsmodelle wie Mieterstrom-Lösungen befördern. Ein Verein könnte so etwa den Strom für die Wohnung des Platzwartes oder einen Pachtimbiss liefern.
Mit dem Wegfall der letzten rechtlichen Hürde steht dem deutschen Gemeinnützigkeitssektor eine aktivere Rolle im dezentralen Energiesystem der Republik offen. Die Energiewende gewinnt damit Tausende neue, lokal verankerte Mitstreiter.
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