Vereine, Umsatzgrenze

Vereine profitieren von höherer Umsatzgrenze bei der Vorsteuer

10.01.2026 - 16:24:12

Die Umsatzschwelle für die pauschale Vorsteuerberechnung nach § 23a UStG wurde zum Jahresbeginn 2026 von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben. Dies entlastet viele gemeinnützige Körperschaften bürokratisch.

Ab sofort können mehr gemeinnützige Vereine und Körperschaften von einer pauschalen Vorsteuerberechnung profitieren. Der Grund: Die Umsatzgrenze nach § 23a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde zum Jahresbeginn 2026 von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben. Diese Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2025 soll Bürokratie abbauen und die Regeln für steuerbegünstigte Einheiten vereinheitlichen.

Was sich für Vereine und Stiftungen ändert

Die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung erlaubt es bestimmten Körperschaften, ihre abziehbare Vorsteuer pauschal mit 7 Prozent ihres Umsatzes zu berechnen. Bisher galt diese Vereinfachung nur, wenn der Jahresumsatz unter 45.000 Euro lag. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Grenze von 50.000 Euro.

Für die Buchhaltung bedeutet das eine spürbare Entlastung. Statt für jeden einzelnen Einkauf – ob Büromaterial oder Veranstaltungsausrüstung – die genaue Vorsteuer nachweisen zu müssen, reicht nun eine pauschale Berechnung. Besonders für Vereine mit geringen tatsächlichen Vorsteuerbeträgen, etwa weil sie stark auf Ehrenamt setzen, kann sich das lohnen.

Anzeige

Passend zum Thema Vereinssteuern: Viele Vorstände und Kassierer übersehen, wie sich die neuen Grenzen auf Vorsteuer und Kleinunternehmerstatus auswirken. Der kostenlose Umsatzsteuer-Ratgeber erklärt leicht verständlich, wann die Durchschnittssatzbesteuerung greift, welche Unterschiede zu § 19 UStG wichtig sind und welche Schritte Sie 2026 sofort gehen sollten – inklusive Checkliste für die Jahresumsatz‑Prüfung. Mit praxisnahen Beispielen und Hinweisen zu häufigen Fehlern hilft der Leitfaden, teure Nachzahlungen zu vermeiden. Jetzt kostenlosen Umsatzsteuer-Ratgeber herunterladen

Harmonisierung schafft Klarheit

Die Anhebung ist kein Einzelfall, sondern Teil einer gezielten Harmonisierung. Der neue Grenzwert entspricht nun exakt der erhöhten Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach der Abgabenordnung (§ 64 Abs. 3 AO). Damit schließt der Gesetzgeber eine Lücke, die bisher für Verwirrung sorgte: Ein Verein konnte unter Umständen von der Körperschaftsteuer befreit sein, musste aber aufgrund einer marginalen Umsatzüberschreitung die komplexe reguläre Vorsteuerberechnung anwenden.

Der Bundesrat hatte dem Gesetz bereits am 19. Dezember 2025 zugestimmt. In den veröffentlichten Begründungen betont die Regierung das Ziel, bürokratische Hürden für den gemeinnützigen Sektor abzubauen.

Praktische Schritte für das Jahr 2026

Die neue Regelung gilt sofort. Vereinskassen und Steuerberater sind nun gefordert, die Umsatzzahlen des Vorjahres zu prüfen. Entscheidend ist der Bruttoumsatz des Jahres 2025. Liegt er unter der neuen 50.000-Euro-Schwelle, kann für 2026 die pauschale Berechnung gewählt werden.

Was bedeutet das konkret? Ein Sportverein mit einem Umsatz von 48.000 Euro im Jahr 2025 war bisher von der Vereinfachung ausgeschlossen. Für das laufende Jahr 2026 kann er nun die Pauschalierung nutzen und sich so administrative Arbeit sparen.

Teil eines größeren Reformpakets

Die Änderung im Umsatzsteuerrecht ist eingebettet in weitere Anpassungen des Steueränderungsgesetzes 2025. Wichtig ist die Abgrenzung zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Während es bei § 23a UStG um die pauschale Berechnung der Vorsteuer geht, befreit § 19 UStG Kleinunternehmer komplett von der Umsatzsteuerpflicht. Die Grenzwerte für diese Regelung sind separat zu betrachten.

Gemischte Reaktionen aus der Fachwelt

Die Reaktionen aus der Steuerberatung fallen überwiegend positiv aus. Vor allem die Synchronisierung der verschiedenen Grenzwerte wird begrüßt, da sie für mehr Klarheit bei oft ehrenamtlich geführten Vereinskassen sorgt.

Kritik gibt es jedoch am Umfang der Anhebung. Fachleute von Steuerdatenbanken wie NWB merken an, dass die Erhöhung um 5.000 Euro kaum die Inflation der letzten Jahre ausgleicht. Einige Interessenvertreter hatten sich für eine Anhebung auf 60.000 Euro oder mehr ausgesprochen, um einen nachhaltigeren Spielraum zu schaffen.

Trotzdem überwiegt die Anerkennung für diesen Schritt zur Entbürokratisierung. Für den vielfältigen Vereinssektor, eine tragende Säule der deutschen Zivilgesellschaft, ist jede Vereinfachung der steuerlichen Compliance eine willkommene Erleichterung.

Ausblick: Das bleibt 2026 zu beachten

In den kommenden Wochen wird das Bundesfinanzministerium voraussichtlich ein ausführliches Schreiben veröffentlichen, um offene Fragen zur Übergangsphase zu klären. Besonders im Fokus stehen:

  • Übergangsregelungen für laufende Geschäftsvorfälle, die sich über die Jahreswende 2025/2026 erstrecken.
  • Die Wechselwirkung der Pauschalregelung mit den kommenden E-Rechnungspflichten im B2B-Bereich.
  • Die Frage, ob der 50.000-Euro-Grenzwert in Zukunft an die Inflation gekoppelt wird.

Der erste Schritt für alle betroffenen Vereine und Körperschaften ist jetzt klar: Die Umsätze für 2025 überprüfen. Wer unter der neuen Grenze liegt, kann sich auf weniger Bürokratie im Steuerjahr 2026 freuen.

Anzeige

PS: Sie wollen sicher sein, dass Ihre Vereinsbuchführung 2026 prüfungssicher ist? Der Gratis-Report zeigt die Praxis‑Umsetzung der Pauschalregel, erklärt Übergangsfragen und die Wechselwirkung mit E‑Rechnungspflichten – ideal für Vorstände und Steuerberater von Non‑Profit‑Einrichtungen. Enthalten sind Checklisten, Formulierungsvorschläge für Anschreiben ans Finanzamt und konkrete To‑dos für die Kassenprüfung. Kostenlose Vorlagen erleichtern die Umsetzung in der Buchhaltung. Kostenlosen Umsatzsteuer-Guide für Vereine sichern

@ boerse-global.de