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vbw Pressemitteilung zum Arbeitsrecht an Fasching: Clowns und Cowboys welcome - aber nur, wenn es der Arbeitgeber erlaubt Emittent / Herausgeber: ibw - Informationszentrale der Bayerischen Wirtschaft e.

07.02.2024 - 09:05:22

EQS-News: vbw Pressemitteilung zum Arbeitsrecht an Fasching: Clowns und Cowboys welcome - aber nur, wenn es der Arbeitgeber erlaubt (deutsch)

vbw Pressemitteilung zum Arbeitsrecht an Fasching: Clowns und Cowboys welcome - aber nur, wenn es der Arbeitgeber erlaubt

Emittent / Herausgeber: ibw - Informationszentrale der Bayerischen
Wirtschaft e. V. / Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges
vbw Pressemitteilung zum Arbeitsrecht an Fasching: Clowns und Cowboys
welcome - aber nur, wenn es der Arbeitgeber erlaubt

07.02.2024 / 09:05 CET/CEST
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Clowns und Cowboys welcome - aber nur, wenn es der Arbeitgeber erlaubt
Brossardt: "Betriebe haben gute Lösungen gefunden"

(München, 07.02.2024). Der Fasching steht vor der Tür, und nach den
Corona-Jahren gibt es bei vielen "Nachholbedarf" in Sachen närrische Tage.
Dadurch werden arbeitsrechtliche Regelungen aber nicht außer Kraft gesetzt.
Darauf weist die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hin.

"Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind nach dem Bayerischen
Feiertagsgesetz keine gesetzlichen Feiertage. Ob die offizielle Arbeitszeit
am Faschingsdienstag am Mittag endet, wird individuell von den Betrieben
geregelt. Die meisten Betriebe in Bayern haben hier gute Lösungen gefunden
und lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen. Wer an
Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit - wie zum Beispiel am
Faschingsdienstag - Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und
nicht nur einen halben Tag beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das
Ganztagsprinzip", sagt vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

In vielen Betrieben ist es guter Brauch, dass Arbeitnehmer kostümiert zum
Dienst erscheinen. Auch das wird betriebsindividuell geregelt. Der
Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching verlangen, dass die
Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen. Dann sind Clownskostüm und
Cowboyhut nicht gestattet.

Vorsicht ist beim Alkohol und bei Annäherungsversuchen geboten. Der
Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft und kann
selbst schadenersatzpflichtig werden. Er kann daher ein vollständiges
Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.

Kontakt: Andreas Ebersperger, 089-551 78-373,
andreas.ebersperger@ibw-bayern.de, www.vbw-bayern.de


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