Urlaubsplanung 2026: Betriebsräte und Arbeitgeber unter Druck
06.01.2026 - 02:30:12Der Start ins neue Arbeitsjahr bringt sofortigen Verhandlungsdruck: Betriebsräte und Arbeitgeber müssen die Urlaubsgrundsätze für 2026 jetzt finalisieren. Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verschärft die Regeln erheblich – wer sich nicht einigt, landet zwangsläufig vor der Einigungsstelle.
Seit Jahresbeginn häufen sich die Konflikte um die gemeinsamen Urlaubsregeln. Der Grund: Das Bundesarbeitsgericht hat die Pflichten der Arbeitgeber massiv verschärft. Die traditionelle „Nutze-oder-verliere“-Haltung gilt nicht mehr. Arbeitgeber müssen jetzt aktiv nachweisen, dass sie ihre Beschäftigten zum Urlaubsantritt angehalten haben.
„Die Betriebsräte fordern deshalb für 2026 verbindliche Erinnerungssysteme und klare Fristen für die Genehmigung“, erklärt ein Arbeitsrechtsexperte. Lehnt die Geschäftsführung solche Maßnahmen ab, führt der Weg direkt zur Einigungsstelle. Deren Entscheidungen sind nach § 87 BetrVG bindend. Ein teures und langwieriges Verfahren für beide Seiten.
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Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub
Eine weitere Hürde für die laufenden Verhandlungen: Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht wirksam verzichtet werden. Das hat der BGH Mitte 2025 klargestellt. Selbst in Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen bleibt dieser Anspruch bestehen.
Was bedeutet das konkret für die Urlaubsgrundsätze 2026? Klauseln, die pauschal „alle Ansprüche abgegolten“ erklären, sind unwirksam. Die Regeln müssen klar zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichem Vertragsurlaub unterscheiden. Genau diese Differenzierung führt derzeit zu vielen Streitpunkten. Arbeitgeber wünschen sich Flexibilität, die Betriebsräte pochen auf strikten Schutz der Mindestrechte.
Branchenbenchmarks setzen Maßstäbe
Die Verhandlungen finden nicht im luftleeren Raum statt. Große Tarifverträge setzen bereits neue Maßstäbe. Im Dienstleistungssektor etwa haben ver.di und Deutsche Post vereinbart, dass langjährige Beschäftigte 2026 bis zu 32 Urlaubstage erhalten können.
Solche Branchenbenchmarks dienen der Einigungsstelle oft als Richtschnur, wenn sie für nicht-tarifgebundene Unternehmen „angemessene und billige“ Grundsätze festlegen muss. Die Balance ist schwierig: Einerseits die betrieblichen Interessen an ausreichender Personaldecke, andererseits die Planungssicherheit der Belegschaft. Aktuell drehen sich viele Konflikte um Brückentage und die Priorisierung von Eltern schulpflichtiger Kinder – ein Dauerbrenner, der durch neue Homeoffice-Regeln zusätzlich kompliziert wird.
Die Einigungsstelle als letzte Instanz
Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen – etwa über die Behandlung überlappender Anträge, die Definition von Haupturlaubszeiten oder Fristen – kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Deren Beschluss ersetzt dann die Einigung.
Für 2026 gilt jedoch: Der Spielraum der Einigungsstelle wird enger. Sie muss die gestiegenen Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers berücksichtigen. Ein Beschluss, der keinen Benachrichtigungsprozess für auslaufenden Urlaub vorschreibt, könnte vor Gericht angefochten werden. Moderne Urlaubsgrundsätze müssen diesen Prozess daher praktisch automatisieren. Eine technische Herausforderung, die in Unternehmen mit veralteten HR-Systemen für zusätzliche Reibung sorgt.
KI-gesteuerte Planung als neuer Konfliktherd
Ein neues Streitthema zeichnet sich bereits ab: die Integration KI-gesteuerter Personaleinsatzplanung. Betriebsräte wollen verhindern, dass algorithmische Schichtplanung soziale Auswahlkriterien bei der Urlaubsgenehmigung unterläuft. Wird der Algorithmus Eltern benachteiligen? Wie transparent muss die KI-Entscheidung sein? Diese Fragen werden die Verhandlungen und mögliche Einigungsstellenverfahren in den kommenden Wochen prägen.
Die Uhr tickt. Arbeitsrechtler rechnen mit einer Rekordzahl an Einigungsstellenverfahren noch im Januar. Der Druck ist hoch, die Urlaubsplanung bis Ende des ersten Quartals 2026 abzuschließen. Unternehmen sind gut beraten, ihre Richtlinien proaktiv an die neue Rechtslage anzupassen – bevor die Einigungsstelle es für sie tut.
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