Unterhaltszahlungen, Höchstbetrag

Unterhaltszahlungen: Höchstbetrag steigt auf 12.348 Euro

07.01.2026 - 12:43:12

Der Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltszahlungen steigt auf 12.348 Euro jährlich. Die Anpassung folgt der Erhöhung des Grundfreibetrags und bringt Steuervorteile für zahlende Angehörige.

Ab dem neuen Jahr können Steuerzahler mehr für den Unterhalt von Angehörigen absetzen. Der Höchstbetrag ist auf 12.348 Euro gestiegen – eine direkte Folge der Anpassung des steuerfreien Existenzminimums.

Berlin. Für Millionen Deutsche, die Kinder, Ex-Partner oder Eltern finanziell unterstützen, bringt das neue Steuerjahr 2026 eine spürbare Erleichterung. Seit dem 1. Januar gilt ein neuer, höherer Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltszahlungen. Konkret steigt der sogenannte Unterhaltshöchstbetrag von zuletzt 12.096 auf nun 12.348 Euro pro Jahr und Person. Das Bundesfinanzministerium hat die Anpassung in dieser Woche mit den aktualisierten Steuerrichtlinien bestätigt. Die Erhöhung folgt automatisch der Anhebung des Grundfreibetrags, um sicherzustellen, dass das steuerliche Existenzminimum auch bei Unterhaltsleistungen gewahrt bleibt.

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Steuerberater raten Zahlungspflichtigen nun, Daueraufträge anzupassen und die neuen Abzugsmöglichkeiten für ihre nächste Steuererklärung vorzubereiten. Der Betrag kann als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht werden.

Wer profitiert von der neuen Regelung?

Die Erhöhung um 252 Euro kommt vor allem drei Gruppen zugute. Erstens: Eltern, die volljährige Kinder unterstützen, für die kein Kindergeld mehr fließt – etwa Studenten über 25. Zweitens: Kinder, die ihre Eltern mit geringer Rente finanziell stützen, oft für Pflegeheimkosten. Drittens: Geschiedene oder getrennte Partner, die Unterhalt zahlen, ohne die Methode des Realsplittings zu nutzen.

Neben dem Grundbetrag von 12.348 Euro können Steuerzahler zusätzlich die Kosten für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers absetzen. Diese Kombination kann die steuerliche Belastung für den Zahlenden erheblich mindern. Entscheidend ist, dass der Empfänger bedürftig ist, also über kein nennenswertes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt.

Die Crux mit der „Opfergrenze“ und eigenem Einkommen

Die Kopplung an den Grundfreibetrag hat einen klaren Grund: Geld, das für den Lebensunterhalt eines Angehörigen aufgewendet wird, soll nicht als „Phantom-Einkommen“ beim Zahlenden versteuert werden. Doch ein wichtiger Vorbehalt bleibt auch 2026 bestehen: die „Opfergrenze“. Sie besagt, dass Unterhalt nur bis zu einer Grenze absetzbar ist, die den „angemessenen“ Lebensstandard des Zahlenden nicht gefährdet. Für 2026 wird diese Grenze aus dem aktualisierten Nettoeinkommen berechnet.

Zudem spielt das Einkommen des Empfängers eine entscheidende Rolle. Jeder Euro, den dieser über einen Freibetrag von lediglich 624 Euro im Jahr hinaus verdient, mindert den absetzbaren Unterhaltsbetrag eins zu eins. Auch staatliche Zuschüsse wie BAföG werden voll angerechnet. Dieser niedrige Freibetrag, der seit Jahren unverändert ist, steht bereits in der Kritik und könnte in Zukunft angehoben werden.

Realsplitting oder außergewöhnliche Belastung?

Neben dem Abzug als außergewöhnliche Belastung bleibt die Alternative des „Realsplittings“ nach Paragraf 10 EStG bestehen, vor allem für Ehegattenunterhalt. Hier zieht der Zahlende die Leistungen als Sonderausgaben ab, der Empfänger muss sie jedoch versteuern.

Durch die Anhebung des Höchstbetrags auf 12.348 Euro wird der Weg über die außergewöhnliche Belastung nun attraktiver. Steuerexperten raten geschiedenen Paaren, für 2026 neu durchzurechnen, welche Methode den größten gemeinsamen Steuervorteil bringt. Besonders wenn der Empfänger einen niedrigeren Steuersatz hat oder der Zahlende die Zustimmungspflicht beim Realsplitting umgehen möchte, kann Paragraf 33a die bessere Wahl sein.

Teil eines größeren Steuerpakets

Die Unterhaltsregelung ist nur ein Teil der Steueranpassungen, die mit dem neuen Jahr in Kraft getreten sind. Weitere Änderungen des Steuerfortentwicklungsgesetzes sind:

  • Pendlerpauschale: Sie wurde vereinheitlicht. Ab dem ersten Kilometer gibt es nun 38 Cent pro Entfernungskilometer für den einfachen Weg zur Arbeit.
  • Kindergeld: Es steigt von 255 auf 259 Euro monatlich pro Kind.
  • Kinderfreibetrag: Er erhöht sich auf 9.756 Euro (inklusive Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag).
  • Minijob-Grenze: Sie wurde an den Mindestlohn angepasst und liegt nun bei 603 Euro im Monat.

Hinter den Anpassungen steht die Strategie der Bundesregierung, der kalten Progression entgegenzuwirken. Durch die Indexierung der Freibeträge an die Inflation soll verhindert werden, dass Steuerzahler durch scheinbare Gehaltssteigerungen in höhere Steuersätze rutschen, ohne real mehr Kaufkraft zu haben. Für den Staat bedeuten die Maßnahmen zwar Mindereinnahmen im niedrigen Milliardenbereich, sie gelten aber als notwendig für die soziale Stabilität.

Für das laufende Jahr sollten Unterhaltspflichtige prüfen, ob sie einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen, um die höheren Freibeträge sofort monatlich auf der Gehaltsabrechnung wirken zu lassen. Die Finanzämter beharren nach wie vor auf lückenlosen Nachweisen: Bankauszüge für die Zahlungen und Belege für die Bedürftigkeit des Empfängers sind unerlässlich. Bei Zahlungen ins Ausland gelten aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten oft abweichende Höchstbeträge.

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