Umsatzsteuerzuständigkeit für Luxemburg wechselt zu Finanzamt Saarbrücken I
30.12.2025 - 06:14:12Die Umsatzsteuerzuständigkeit für Unternehmen aus Luxemburg wechselt zum Finanzamt Saarbrücken I. Betroffene müssen Stammdaten und Mandate umgehend anpassen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Ab sofort ist für Luxemburger Unternehmen ein anderes Finanzamt zuständig. Die Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) trat heute, am 30. Dezember 2025, in Kraft. Sie ist Teil eines größeren Pakets steuerlicher Verordnungsanpassungen kurz vor Jahreswechsel.
Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Verwaltungszuständigkeit für Umsatzsteuer-Angelegenheiten von Unternehmen mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg. Bisher war das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben verantwortlich. Künftig liegt die Kompetenz beim Finanzamt Saarbrücken I. Die Änderung wurde gestern im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 372) veröffentlicht und ist mit heute wirksam.
Praktische Folgen für betroffene Unternehmen
Für die betroffenen Firmen und ihre Steuerberater ist dies mehr als nur eine Formalie. Sie müssen umgehend handeln, um Verzögerungen zu vermeiden. „Besonders bei zeitkritischen Verfahren wie der Vorsteuervergütung kann eine falsche Adresse zu erheblichen Verzögerungen führen“, warnt ein Steuerexperte.
Konkret sollten Unternehmen nun drei Schritte einleiten:
1. Stammdaten aktualisieren: Die neue Zuständigkeit muss umgehend in allen ERP- und Buchhaltungssystemen hinterlegt werden.
2. Berater informieren: Deutsche Steuervertreter müssen über den Wechsel informiert werden, damit künftige Erklärungen korrekt eingereicht werden.
3. Lastschriftmandate prüfen: Eventuell müssen SEPA-Lastschriftmandate für die neue Behörde neu erteilt oder bestätigt werden.
Hintergrund der Verschiebung ist vermutlich eine interne Organisationsanpassung innerhalb der saarländischen Finanzverwaltung. Das System, für jedes Land ein spezialisiertes Finanzamt zu benennen – wie Hannover-Nord für Großbritannien oder München für Österreich und Italien – bleibt damit erhalten.
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Teil eines größeren Verordnungspakets
Die Änderung der UStZustV ist nur ein Punkt in der umfangreichen „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“. Dieses Paket wurde bereits am 19. Dezember vom Bundesfinanzministerium beschlossen. Neben der Umsatzsteuerzuständigkeit werden auch die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sowie Berufsregeln für Steuerberater angepasst.
Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und Verfahren vor dem Start des neuen Jahres zu optimieren. Der Zeitpunkt am 30. Dezember ist bewusst gewählt: So ist der administrative Rahmen gesetzt, bevor das Steuerjahr 2026 am Donnerstag beginnt.
Weitere steuerliche Neuerungen zum 1. Januar 2026
Parallel zu dieser Verwaltungsänderung stehen Unternehmen weitere wichtige Neuregelungen ins Haus. Das Jahressteuergesetz 2025, das am 19. Dezember den Bundesrat passierte, bringt Planungssicherheit für die Gastronomie.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Cateringleistungen (ohne Getränke) wird damit dauerhaft festgeschrieben. Die mögliche Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 Prozent ist damit vom Tisch. Zudem steigt die Bagatellgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine von 45.000 auf 50.000 Euro jährlich.
Ausblick: Digitalisierung bleibt zentrales Thema
Mit der heute in Kraft getretenen Änderung ist die Zuständigkeitsfrage für Luxemburg vorerst geklärt. Größere Verschiebungen für andere wichtige Handelspartner werden kurzfristig nicht erwartet.
Der Fokus der Finanzverwaltung liegt klar auf der fortschreitenden Digitalisierung. Nach der Einführung der Pflicht zur E-Rechnung im nationalen B2B-Bereich 2025 dürften im kommenden Jahr die weiteren Schritte zur Integration in die europäischen „VAT in the Digital Age“-Initiativen (ViDA) im Vordergrund stehen. Für heute gilt jedoch die einfache Botschaft an alle Steuerprofis: Für Luxemburg ist jetzt das Finanzamt Saarbrücken I zuständig.
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