Umsatzsteuerlager, Luft

Umsatzsteuerlager: Übergangsfrist bis 2029 verschafft Unternehmen Luft

01.12.2025 - 08:22:12

Der Bundestag hat eine Übergangsregelung für bestehende Lagerbestände verabschiedet, die bis Ende 2029 nach altem Recht entnommen werden können. Gleichzeitig verschärft das Gesetz die Kontrollen beim Vorsteuerabzug.

Der Bundestag hat Mitte November entscheidende Erleichterungen für den Ausstieg aus dem Umsatzsteuerlager-System beschlossen. Während die Öffentlichkeit vor allem über verschärfte Schwarzarbeitskontrollen diskutierte, enthält das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung” eine entscheidende Übergangsregelung für grenzüberschreitende Lieferketten.

Für Importeure und Exporteure dürfte aufatmen angesagt sein: Waren, die vor dem 1. Januar 2026 eingelagert wurden, können noch bis Ende 2029 nach altem Recht entnommen werden.

Die Rettung in letzter Minute

Das Jahressteuergesetz 2024 hatte die Abschaffung des Umsatzsteuerlagers (§ 4 Nr. 4a UStG) zum 1. Januar 2026 festgelegt. Doch was geschieht mit Waren, die bereits eingelagert sind? Diese Frage drohte zur Steuerfalle zu werden.

Die neue Regelung schafft Klarheit: Altbestände bleiben von der Steuerbefreiung erfasst, solange sie im Lager verbleiben. „Ohne diese Ergänzung hätten Unternehmen mit Doppelbesteuerung oder aufwendigen Korrekturverfahren rechnen müssen”, so Steuerexperten von Haufe. Besonders Logistikdienstleister mit langen Lagerzyklen profitieren von der Fristverlängerung bis 2029.

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Die Übergangsregelung verhindert, dass tausende Tonnen bereits eingelagerter Waren plötzlich nachträglich besteuert werden müssten. Für die Betroffenen bedeutet dies: Zeit zum geordneten Abbau der Bestände, ohne steuerliche Sonderlasten.

Vorsteuerabzug unter verschärfter Beobachtung

Parallel verschärft der Gesetzgeber die Kontrolle beim Vorsteuerabzug. Die Änderungen an § 15 UStG präzisieren, wie Unternehmen die abziehbare Vorsteuer berechnen müssen, wenn Güter oder Dienstleistungen sowohl für steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze verwendet werden.

Dahinter steckt mehr als nur juristische Feinarbeit. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erhält erweiterte Befugnisse für automatisierte Datenabgleiche. Unstimmigkeiten zwischen gemeldeten innergemeinschaftlichen Erwerben und Vorsteueransprüchen werden künftig schneller auffallen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 18. November 2025 in einem Entwurfsschreiben weitere Maßnahmen zur digitalen Steuerprüfung angekündigt. Die Botschaft ist unmissverständlich: Die Zeiten analoger Dokumentation und geschätzter Aufteilungsschlüssel neigen sich dem Ende zu.

ViDA lässt grüßen: Die EU-Dimension

Diese nationalen Gesetzesänderungen fügen sich nahtlos in das europäische Modernisierungsprogramm ein. Am 11. März 2025 hatte der EU-Rat das „VAT in the Digital Age”-Paket (ViDA) formal verabschiedet – mit verbindlichen E-Rechnungspflichten für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen.

Bereits seit dem 1. Januar 2025 müssen deutsche Unternehmen E-Rechnungen im inländischen B2B-Verkehr empfangen können. Das BMF hat dies in seinem aktualisierten FAQ-Katalog vom Oktober 2025 nochmals bekräftigt.

Die Parallelen zwischen dem Anti-Schwarzarbeit-Gesetz und ViDA sind offensichtlich: Deutschland bereitet sein Steuersystem systematisch auf die digitale Vollüberwachung vor. Wer heute noch mit Papierstapeln und manuellen Berechnungen arbeitet, wird morgen im Prüffall ins Schwitzen kommen.

Bundesrat nickt vermutlich ab

Der Bundesrat wird das Gesetz voraussichtlich im Dezember durchwinken. Widerstand gegen die technischen Korrekturen des Jahressteuergesetzes 2024 gilt als unwahrscheinlich – zu offensichtlich waren die Lücken.

Für Steuerabteilungen bedeutet das konkret: Die verbleibenden Wochen des Jahres sollten für drei Prioritäten genutzt werden.

Erstens: Vollständige Bestandsaufnahme aller Waren in Umsatzsteuerlagern. Wie schnell wird der Lagerumschlag erfolgen? Welche Bestände erreichen die 2029-Deadline?

Zweitens: ERP-Systeme müssen auf den Parallelbetrieb vorbereitet werden. Alt- und Neubestände erfordern unterschiedliche steuerliche Behandlung – ein Fehler kann teuer werden.

Drittens: Vorsteueraufteilungen auf Herz und Nieren prüfen. Die neuen automatisierten FKS-Kontrollen werden Unstimmigkeiten gnadenlos aufdecken.

Das Zeitfenster für strategische Anpassungen schließt sich. „Die Ära des Umsatzsteuerlagers endet”, signalisiert der Gesetzgeber. Immerhin: Der Übergang wurde jetzt handhabbar gemacht.

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