Umsatzsteuer, Rechnungspflicht

Umsatzsteuer: Neue Rechnungspflicht für Ist-Versteuerung erst ab 2028

17.01.2026 - 14:01:12

Die geplante Pflicht zur Kennzeichnung der Ist-Versteuerung auf Rechnungen wurde auf 2028 verschoben. Dennoch müssen Unternehmen ihre Systeme anpassen, um künftige Vorsteuerabzüge korrekt zu erfassen.

Verwirrung bei deutschen Unternehmen: Die angekündigte Pflichtkennzeichnung für „Ist-Versteuerung“ auf Rechnungen tritt nicht wie erwartet 2026 in Kraft. Der Gesetzgeber hat die Frist auf den 1. Januar 2028 verschoben. Dennoch bleibt das Thema für die Vorsteuerabzüge von großer Bedeutung.

Die falsche Deadline von 2026

Lange sah es so aus, als müssten sich Unternehmen zum Jahreswechsel umstellen. Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass der Vorsteuerabzug für Leistungsempfänger künftig strikt an den Zahlungszeitpunkt geknüpft wird, wenn der Lieferant nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“) besteuert. Eine entsprechende Pflichtangabe auf der Rechnung sollte ab dem 1. Januar 2026 gelten.

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Doch die finale Fassung des Gesetzes, die Ende 2024 den Bundesrat passierte, korrigierte diesen Zeitplan. Sowohl die Kennzeichnungspflicht als auch die Einschränkung des Vorsteuerabzugs wurden auf 2028 vertagt. Diese Verschiebung bietet jedoch nur eine Atempause, keine Absage. Die zugrundeliegenden rechtlichen Probleme bestehen weiter.

EU-Recht gegen deutsche Praxis

Der Druck für die Neuregelung kommt aus Brüssel. Die aktuelle deutsche Verwaltungspraxis steht im Konflikt mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Bisher kann ein Unternehmen die Vorsteuer in der Regel bereits abziehen, sobald es eine korrekte Rechnung erhält – unabhängig davon, wann es zahlt. Das gilt auch, wenn der Lieferant im Ist-Versteuerungsverfahren ist und seine Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang ans Finanzamt abführt.

Dies erzeugt eine Liquiditätslücke für den Fiskus: Der Staat erstattet dem Empfänger die Vorsteuer, bevor er die entsprechende Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmen einzieht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben diese Praxis in jüngeren Urteilen als rechtswidrig eingestuft. Ihrer Auffassung nach darf der Vorsteuerabzug erst entstehen, wenn die Steuer für den Lieferanten fällig wird.

Warum das Thema 2026 trotzdem relevant ist

Obwohl die Pflichtkennzeichnung ruht, hat die „Ist-Versteuerung“ an Bedeutung gewonnen. Das Wachstumschancengesetz hat die Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung von 600.000 auf 800.000 Euro angehoben. Mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nutzen daher 2026 diese Methode.

Für ihre Geschäftspartner steigt damit das versteckte Risiko in der Lieferkette. Sobald die Regelung 2028 greift, könnte der Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Ist-Versteuerern ohne Kenntnis ihres Status voreilig und damit fehlerhaft sein. Bei späteren Betriebsprüfungen drohen Nachzahlungen mit Zinsen.

Die Verschiebung auf 2028 geht auf den Druck von Verbänden wie dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) zurück. Sie argumentierten, eine sofortige Umsetzung 2026 würde Unternehmen überfordern, die bereits mit der verpflichtenden Einführung der B2B-E-Rechnung seit 2025 kämpfen.

Die Vorbereitung bis 2028: E-Rechnung und ERP-Systeme

Steuerberater raten, die Zeit bis 2028 zur Vorbereitung der Buchhaltungssysteme zu nutzen. Die seit 2025 schrittweise verpflichtenden E-Rechnungsstandards wie XRechnung und ZUGFeRD bieten bereits Felder für Steuerfälligkeiten oder Buchungsmethoden.

Unternehmen sollten jetzt handeln:
1. Stammdaten prüfen: Lieferanten künftig nach ihrer Besteuerungsmethode (Soll- vs. Ist-Versteuerung) kategorisieren.
2. ERP-Systeme anpassen: Buchhaltungssoftware muss später zwischen „abziehbar bei Rechnungserhalt“ und „abziehbar bei Zahlung“ unterscheiden können.
3. BMF-Schreiben beobachten: Das Bundesfinanzministerium wird voraussichtlich eine Übergangsregelung (Nichtbeanstandungsregelung) aufrechterhalten. Unternehmen sollten auf mögliche neue Erlasse achten.

Die zweijährige Schonfrist soll es ermöglichen, die Änderung mit der flächendeckenden E-Rechnung zu synchronisieren. Das Ziel ist eine digitale Infrastruktur, in der der Status „Ist-Versteuerung“ automatisch von Algorithmen erkannt und verarbeitet wird. Die Zeit der „vorfinanzierten“ Vorsteuererstattungen bei Ist-Versteuerern läuft damit ab.

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