Umsatzsteuer: Frist für Voranmeldungen verschiebt sich auf Montag
10.01.2026 - 13:02:12Für Hunderttausende Unternehmen in Deutschland läuft am Wochenende eine wichtige Steuerfrist ab. Weil der Stichtag auf einen Samstag fällt, gibt es automatisch Aufschub.
Die reguläre Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung wäre eigentlich der 10. Januar. Da dieses Datum 2026 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf Montag, den 12. Januar 2026. Bis Mitternacht müssen betroffene Unternehmen ihre Daten und Zahlungen an die Finanzämter übermitteln. Diese Regelung betrifft monatliche und vierteljährliche Zahler gleichermaßen und bietet eine kurze, aber entscheidende Gnadenfrist, um kostspielige Säumniszuschläge zu vermeiden.
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Automatische Verlängerung durch das „Wochenend-Prinzip“
Die Verschiebung ist kein Sondererlass des Finanzministeriums, sondern ergibt sich direkt aus dem deutschen Steuerrecht. Paragraph 108 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) besagt: Fällt ein Steuerstichtag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist automatisch auf das Ende des nächsten Werktags.
Für Januar heißt das konkret: Der 10. ist ein Samstag, also endet die rechtliche Einreichfrist erst am Montag, den 12. Januar, um Mitternacht. Ein separater Antrag auf Fristverlängerung ist nicht nötig – die Regel gilt bundesweit für alle Steuerpflichtigen.
Steuerexperten weisen darauf hin, dass das elektronische ELSTER-Portal zwar rund um die Uhr für Übermittlungen offensteht. Entscheidend ist jedoch, dass die Daten bis Fristende beim Finanzamt eingegangen sind. Eine Übertragung am Montagabend ist also noch rechtzeitig.
Wer muss bis zum 12. Januar liefern?
Der Januar ist für Buchhaltungen traditionell ein besonders arbeitsintensiver Monat. Die Frist am 12. Januar betrifft drei große Gruppen von Steuerpflichtigen:
1. Monatszahler ohne Dauerfristverlängerung (Dezember 2025)
Unternehmen, die monatlich abführen und keine permanente Fristverlängerung beantragt haben, müssen ihre Voranmeldung für Dezember 2025 einreichen. Diese Meldung schließt das gesamte Steuerjahr 2025 ab, weshalb besondere Sorgfalt geboten ist, um Abweichungen in der Jahreserklärung zu minimieren.
2. Monatszahler mit Dauerfristverlängerung (November 2025)
Für Betriebe mit einer bewilligten Dauerfristverlängerung gilt die „plus ein Monat“-Regel. Für sie bezieht sich die jetzt fällige Meldung auf den November 2025.
3. Vierteljährliche Zahler (Q4 2025)
Kleinunternehmen und Freiberufler, die vierteljährlich abführen, müssen ihre Erklärung für das letzte Quartal 2025 (Oktober bis Dezember) abgeben. Diese Gruppe hat im Januar oft den größten administrativen Aufwand, da die Daten eines ganzen Quartals konsolidiert werden müssen.
Zahlungsfrist versus Einreichfrist: Die dreitägige Schonfrist
Ein kritischer Punkt, den es zu unterscheiden gilt: Die Verschiebung auf den 12. Januar gilt sowohl für die Abgabe der Erklärung als auch für die Zahlung der Umsatzsteuer. Für die Überweisung gibt es jedoch eine zusätzliche Kulanzregelung.
Die dreitägige Schonfrist für Zahlungen
Für Steuerzahlungen – nicht für die Erklärungen – gewährt der Fiskus eine dreitägige Schonfrist. Wird die Zahlung innerhalb dieser drei Tage nach Fristende geleistet, fallen in der Regel keine Verspätungszuschläge an.
* Praktische Anwendung: Bei einer Frist am 12. Januar würde die Zahlung also theoretisch bis zum 15. Januar eingehen dürfen.
* Banküberweisung: Bei Überweisungen muss das Geld innerhalb dieses Zeitfensters auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben sein.
* Lastschrifteinzug: Für Unternehmen, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ist der Prozess entspannter. Das Finanzamt löst den Einzug um den Fristtermin herum aus. Solange das Konto gedeckt ist, gilt die Zahlung als pünktlich.
Wichtig: Diese Schonfrist gilt ausschließlich für die Zahlung. Wird die Steuererklärung selbst erst am 13. Januar eingereicht, gilt sie als verspätet. Dann droht ein Verspätungszuschlag – selbst wenn die Zahlung noch innerhalb der Schonfrist eingeht.
Strategie-Tipp: Die Dauerfristverlängerung als Liquiditätshilfe
Der Jahresbeginn ist ein guter Zeitpunkt, die eigene Anmeldestrategie zu überprüfen. Die Dauerfristverlängerung bleibt eines der wirksamsten Instrumente für das Liquiditätsmanagement von kleinen und mittleren Unternehmen.
- Funktionsweise: Sie verschiebt die Frist dauerhaft um einen Monat nach hinten (z.B. Januar-Meldung fällig am 10. März statt 10. Februar).
- Voraussetzung: Monatliche Zahler müssen eine Sondervorauszahlung leisten, die einem Elftel der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres entspricht.
- Verlängerung: Einmal eingerichtet, verlängert sich die Regelung meist automatisch. Die Sondervorauszahlung muss jedoch jährlich neu berechnet und bis zum 10. Februar geleistet werden.
Steuerberater raten Unternehmen, die mit der aktuellen Januar-Frist hadern, eine Beantragung für das Steuerjahr 2026 zu prüfen. Sie löst zwar nicht das akute Problem der aktuellen Meldung, kann aber den Druck für die restlichen elf Monate des Jahres erheblich verringern.
Ausblick: Weitere Wochenend-Fristen in 2026
Das Steuerjahr 2026 hält noch zwei ähnliche Konstellationen bereit, die Unternehmen im Kalender vorsehen sollten:
* Mai 2026: Der 10. Mai fällt auf einen Sonntag. Die Frist verschiebt sich auf Montag, den 11. Mai.
* Oktober 2026: Der 10. Oktober ist ein Samstag. Die Abgabe ist dann am Montag, den 12. Oktober fällig.
Für die unmittelbare Zukunft erwarten die Finanzbehörden einen reibungslosen Ablauf der vielen am 12. Januar eingehenden Meldungen. Unternehmen wird empfohlen, die Übertragungsprotokolle ihrer Steuer-Software oder des ELSTER-Portals als Nachweis für die fristgerechte Einreichung sicher aufzubewahren. Die kommenden 48 Stunden bieten die letzte Gelegenheit, die Jahresenddaten 2025 abzuschließen und einen konformen Start ins Steuerjahr 2026 zu sichern.
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