Umsatzsteuer, Speisen

Umsatzsteuer: 7 % für Speisen bringt Klarheit für Pauschalangebote

25.01.2026 - 05:52:18

Das Bundesfinanzministerium erlaubt für kombinierte Angebote eine pauschale Aufteilung von 30 Prozent auf Getränke und 70 Prozent auf Speisen. Dies schafft Rechtssicherheit für die Branche.

Seit Jahresbeginn gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft nun dringend benötigte Rechtssicherheit bei der Aufteilung von Pauschalpreisen.

Berlin. Die deutsche Gastronomie atmet auf. Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Speisen in Restaurants, Cafés und bei Caterern nicht mehr dem Regelsteuersatz von 19, sondern dauerhaft nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer. Diese im Steueränderungsgesetz 2025 beschlossene Maßnahme soll die angeschlagene Branche nachhaltig entlasten. Doch die steuerliche Zweiklassengesellschaft – 7 % für Essen, 19 % für Getränke – warf praktische Fragen auf. Besonders bei Pauschalangeboten wie Buffets oder Tagungspauschalen war unklar, wie der Gesamtpreis korrekt aufgeteilt werden muss. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22. Dezember 2025 beendet diese Unsicherheit nun mit einer pragmatischen Vereinfachungsregel.

Die 30-Prozent-Pauschale für Getränke

Die größte Hürde für Gastronomen waren kombinierte Angebote. Wie sollte der Preis eines Sonntagsbrunchs oder eines All-inclusive-Pakets steuerlich korrekt zerlegt werden? Die Finanzverwaltung hat dafür eine bewährte Lösung reaktiviert: die 30-Prozent-Pauschale.

Laut dem BMF-Schreiben wird es nicht beanstandet, wenn bei Kombiangeboten pauschal 30 Prozent des Gesamtpreises den Getränken (19 % USt.) und 70 Prozent den Speisen (7 % USt.) zugerechnet werden. Diese Regelung, die bereits während der temporären Steuersenkung in der Pandemie galt, bietet eine unbürokratische Kalkulationsgrundlage.

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Beispiel Brunch: Bei einem Pauschalpreis von 50 Euro pro Person entfallen 15 Euro (30 %) auf Getränke und 35 Euro (70 %) auf Speisen. Diese Aufteilung muss in der Buchhaltung und auf Rechnungen klar ausgewiesen werden.

Besondere Regelungen für Hotellerie und Business-Pakete

Für Hotels und Tagungshotels bringt die Neuregelung zusätzliche Klarheit, besonders bei komplexen Business-Packages. Diese umfassen oft nicht nur Verpflegung, sondern auch Tagungsräume, Technik oder Parkplätze – alles Leistungen, die mit 19 Prozent besteuert werden.

Auch hier erlaubt die Finanzverwaltung eine pauschale Aufteilung. Bei Übernachtungen mit Frühstück kann für die zusätzlichen Serviceleistungen neben der reinen Übernachtung oft ein pauschaler Anteil von 15 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden. Die genaue Höhe hängt jedoch von der Paketzusammensetzung ab. Im Zweifel sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

Branche begrüßt Bürokratieabbau

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) begrüßt die klaren Vorgaben als wichtigen Schritt für mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie. „Die pauschale Aufteilung entlastet unsere Mitglieder von komplizierten Einzelberechnungen und lässt sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren“, so ein Verbandssprecher.

Für die Betriebe bedeutet die Umstellung jedoch unmittelbaren Handlungsbedarf. Elektronische Kassensysteme, Buchhaltungssoftware und Rechnungsvorlagen müssen schnellstmöglich angepasst werden. Jede Änderung sollte zudem in der Verfahrensdokumentation der Kasse festgehalten werden, um bei Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite zu sein.

Empfehlung: Umstellung mit Steuerberater planen

Trotz der Vereinfachung bleibt die Thematik komplex. Dies gilt etwa für den Umgang mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2026 verkauft wurden. Während Mehrzweckgutscheine erst bei Einlösung mit dem dann gültigen Steuersatz versteuert werden, sind Einzweck-Gutscheine bereits beim Verkauf steuerpflichtig.

Die Branchenverbände raten daher, die gesamte Umstellung der Preisgestaltung und Systeme in enger Abstimmung mit dem Steuerberater durchzuführen. Nur so lassen sich die steuerlichen Vorteile der dauerhaften Senkung vollumfänglich und rechtssicher nutzen.

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