Turbo-Klauseln, Steuerregeln

Turbo-Klauseln 2026: Neue Steuerregeln fordern höhere Abfindungen

02.01.2026 - 06:56:12

Aktualisierte Beitragsbemessungsgrenzen und geänderte Fünftelregelung erschweren die Berechnung von Sprinter-Prämien. Betriebsräte müssen Formeln anpassen, um Liquiditätslücken für Arbeitnehmer zu schließen.

Mit Jahresbeginn 2026 stellen neue Beitragsbemessungsgrenzen und vollständig etablierte Steuerverfahrensregeln die Berechnung von Sozialplänen auf den Kopf. Für Betriebsräte und Personalabteilungen bedeutet dies eine grundlegende Neujustierung von „Turbo-Klauseln“, um deren Anreizwirkung zu erhalten.

Die neue Liquiditätsfalle bei Abfindungen

Seit dieser Woche gilt der aktualisierte Rechtsrahmen für 2026 mit erheblichen Konsequenzen für Arbeitnehmer, die einen vorzeitigen Austritt via „Sprinter-Klausel“ erwägen. Diese Klauseln ermöglichen eine vorzeitige Trennung – meist gegen einen Prozentsatz des eingesparten Bruttogehalts. Doch die finanzielle Attraktivität solcher Vereinbarungen hat sich durch die Verfahrenswirklichkeit der Fünftelregelung verschoben.

Seit der Verfahrensreform des § 34 EStG 2025 dürfen Arbeitgeber die steuermindernde Fünftelregelung nicht mehr direkt in der Gehaltsabrechnung anwenden. Diese Änderung, die 2026 in ihr zweites Anwendungsjahr geht, reißt eine erhebliche Liquiditätslücke für ausscheidende Mitarbeiter auf.

Lohnsteuer-Experten zufolge müssen Arbeitnehmer, die im Januar 2026 ausscheiden, den vollen Lohnsteuerabzug zum Spitzensteuersatz sofort bei Auszahlung hinnehmen. Die Steuerentlastung durch die Fünftelregelung kann erst im Nachhinein über die Einkommensteuererklärung 2027 geltend gemacht werden. Für einen Durchschnittsverdiener mit einem fünfstelligen Sprinter-Bonus bedeutet das einen temporären Liquiditätsverlust von mehreren tausend Euro für 12 bis 18 Monate. Betriebsräten wird geraten, dem durch Aushandlung von „Netto-Anpassungsfaktoren“ oder höheren Brutto-Prozentsätzen in aktuellen Sozialplänen entgegenzuwirken.

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Auswirkung der Sozialversicherungsgrenzen 2026

Die Anpassung der Sozialversicherungs-Rechengrößen zum 1. Januar 2026 beeinflusst direkt die Berechnung des „eingesparten Gehalts“, das die Basis der meisten Sprinter-Boni bildet.

Nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten und seit gestern gültigen Zahlen steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung auf 77.400 Euro. Entscheidender für Spitzenverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich).

Diese Erhöhung verändert das „Einsparpotenzial“ für Arbeitgeber. Nutzt ein Mitarbeiter eine Turbo-Klausel für einen drei Monate früheren Austritt, spart der Arbeitgeber das Bruttogehalt zuzüglich des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrenzen 2026 sind die Sozialversicherungseinsparungen des Arbeitgebers bei höheren Einkommen im Vergleich zu 2025 gestiegen.

Arbeitsrechtsexperten schlagen vor, dass Betriebsräte diese gestiegene Arbeitgeberersparnis als Hebel nutzen sollten. Spart der Arbeitgeber durch die höheren Grenzwerte 2026 mehr bei den Sozialabgaben ein, müsste der an den Arbeitnehmer weitergegebene „Anteil“ in Form der Sprinter-Prämie theoretisch steigen. Standardformeln (z.B. „50 % des eingesparten Bruttogehalts“) müssten möglicherweise auf „50 % der eingesparten Brutto-Personalkosten“ angepasst werden, um den vollen wirtschaftlichen Vorteil des vorzeitigen Austritts abzubilden.

Rechtssicherheit: Formulierung gegen „Doppelverdienst“

Ein zentraler Trend, der sich Ende 2025 beobachten ließ und 2026 anhält, ist die präzise Ausgestaltung von Klauseln zum „Double Dipping“ – wenn ein Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle antritt, während er die Sprinter-Prämie erhält.

Aktuelle Rechtskommentare betonen, dass Standardklauseln explizit klären müssen, wie die Sprinter-Prämie behandelt wird, um ihre Sozialversicherungsfreiheit zu gewährleisten. Wird die Prämie rechtlich als „Abfindung“ für den Verlust des Arbeitsplatzes eingestuft, bleibt sie sozialversicherungsfrei. Stellen unpräzise Klauseln die Zahlung jedoch als „versteckte Vergütung“ für den verzichteten Kündigungszeitraum dar, könnten Sozialversicherungsträger Beitragsnachforderungen stellen – nun berechnet zu den höheren Sätzen von 2026.

Zudem muss mit dem gesetzlichen Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro liegt, die Berechnungsgrundlage für Geringverdiener in Sozialplänen angepasst werden, um die Einhaltung der häufig verwendeten „Faktorformeln“ in Abfindungsregelungen sicherzustellen.

Strategische Konsequenzen für Betriebsräte

Die Verhandlungslage für Sozialpläne hat sich verhärtet. Angesichts des wirtschaftlichen Drucks, der Ende 2025 Umstrukturierungen in Automobil- und Industriesektor vorantrieb, hat sich die „Turbo-Klausel“ von einem netten Extra zu einem zentralen Instrument zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen entwickelt.

Branchenanalysten stellen fest, dass der Erfolg eines freiwilligen Programms 2026 stark von der „Cash-Now“-Komponente abhängt. Da der Steuervorteil erst mit dem Steuerbescheid (oft Mitte 2027 für Austritte 2026) wirksam wird, muss der sofort ausgezahlte Bruttobetrag überzeugend sein.

Betriebsräte verfolgen derzeit eine zweigleisige Strategie:
1. Inflationsbereinigte Faktoren: Sie fordern, dass Sprinter-Prämien auf Basis des projizierten Bruttogehalts (inklusive Tariferhöhungen 2026) berechnet werden, nicht des aktuellen Status quo.
2. Steuer-Brückenkredite: Einige innovative Sozialpläne sehen nun zinslose Darlehen oder Vorschüsse vom Arbeitgeber vor, um die Liquiditätslücke durch die nicht anwendbare Fünftelregelung zu überbrücken.

Ausblick auf das erste Quartal 2026

Experten rechnen im weiteren Verlauf des ersten Quartals 2026 mit einer Welle aktualisierter Sozialpläne, die speziell das „Steuer-Liquiditäts“-Problem adressieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat noch nicht darüber entschieden, ob den Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht über die steuerlichen Nachteile der neuen Verfahrensregeln trifft. Rechtsexperten raten jedoch dringend, klare Hinweise in Aufhebungsverträge aufzunehmen.

Mit Beginn des Fiskaljahres 2026 ist die Botschaft an alle Verhandlungsführer klar: Die Formeln von 2024/2025 genügen nicht mehr. Um freiwillige Austritte unter dem neuen Steuer- und Sozialversicherungsregime attraktiv zu machen, braucht der „Turbo“ einen finanziellen Schub.

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