Trinkwasser-Verordnung: Bleirohre sind ab Montag tabu
10.01.2026 - 23:21:11Ab dem 12. Januar 2026 ist die Frist für den Austausch von Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen abgelaufen. Die verschärfte Trinkwasserverordnung verbietet das gefährliche Material kategorisch – für Millionen Hausbesitzer und Vermieter beginnt jetzt die Phase der Kontrollen und möglichen Sanktionen.
Die Uhr tickt: Ab Montag dürfen in deutschen Gebäuden keine Bleirohre mehr in der Trinkwasserinstallation vorhanden sein. Damit endet die Übergangsfrist der zweiten Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die bereits 2023 in Kraft trat. Ein Verbot für den Einbau neuer Bleileitungen gilt zwar schon seit 1973. Doch vor allem in Nord- und Ostdeutschland sind in tausenden Altbauten noch immer alte Bestandsleitungen aus dem gesundheitsschädlichen Schwermetall in Betrieb.
Bislang standen Grenzwerte für die Bleikonzentration im Wasser im Fokus. Die neue Regelung geht weiter: Sie verbietet das Material an sich. „Die bisherige Grenze von 0,010 Milligramm pro Liter konnte technisch oft auch mit Bleirohren eingehalten werden, barg aber langfristige Gesundheitsrisiken“, begründen Bundesgesundheitsministerium und Umweltbundesamt (UBA) den strikten Kurs. Blei ist ein Nervengift, das sich im Körper anreichert und die Entwicklung des Nervensystems von Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern schwer schädigen kann.
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Wer ist betroffen und wie erkennt man Bleirohre?
Vor allem Gebäude, die vor 1973 errichtet wurden, sind potenziell betroffen. Während südliche Bundesländer wie Bayern und Baden-Württemberg Bleirohre oft schon Ende des 19. Jahrhunderts austauschten, blieben sie in Nord- und Ostdeutschland bis in die frühen 1970er Jahre gängiges Baumaterial.
Eigentümer, die sich unsicher sind, sollten jetzt handeln. Oft ist eine erste Einschätzung visuell möglich: Bleirohre sind weicher als Kupfer oder Stahl, nicht magnetisch und zeigen unter einer Kratzprobe eine silbergraue Farbe. Fachleute warnen jedoch vor „versteckten“ Bleistrecken, die bei Teilsanierungen zurückblieben. Auch diese sind nach der Verordnung nun illegal.
Enge Ausnahmen nur für Selbstnutzer
Das Verbot ist umfassend, doch der Gesetzgeber sieht eine schmale Ausnahme vor – ausschließlich für selbstgenutzte Einfamilienhäuser. Deren Eigentümer können unter strengen Auflagen eine Fristverlängerung bis zum 12. Januar 2036 beantragen. Diese ist nicht automatisch gewährt.
- Antrag erforderlich: Eigentümer müssen die Verlängerung aktiv beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen oder ihre Berechtigung nachweisen.
- Kein Schutz für Risikogruppen: Die Verlängerung erlischt sofort, wenn im Haushalt Schwangere oder Minderjährige (unter 18 Jahren) leben. Zum Schutz dieser vulnerablen Gruppen ist dann sofortiger Austausch Pflicht.
- Vermietung oder Verkauf: Wird das Objekt vermietet oder verkauft, endet jede Ausnahmeregelung sofort.
Für Vermieter und Wohnungsgenossenschaften, die an Dritte vermieten, gibt es keine solche Schonfrist. Sie müssen bis Montag vollständig compliant sein.
Hohe Strafen und gestärkte Mieterrechte
Die Nichteinhaltung der Frist bringt erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich. Verstöße gegen die TrinkwV gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Kommt es durch Bleibelastung zu Gesundheitsschäden bei Mietern, drohen Vermietern sogar Strafen wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Mieter erhalten ab Montag deutlich stärkere Handhabe. Juristen bewerten das Vorhandensein verbotener Bleirohre nach Stichtag als „wesentlichen Mangel“ der Mietsache. Das kann folgende Rechte begründen:
- Mietminderung: Gerichte haben Mietminderungen aufgrund von Bleibelastungsrisiken bereits in der Vergangenheit zugestanden.
- Auskunftsanspruch: Vermieter sind verpflichtet, Mieter über bekannte oder vermutete Bleileitungen zu informieren.
- Kostentragung: Weigert sich ein Vermieter, verdächtige Leitungen prüfen zu lassen, können Mieter eine Laboranalyse in Auftrag geben. Wird Blei nachgewiesen, muss der Vermieter die Kosten in der Regel erstatten.
Parallel treten neue PFAS-Grenzwerte in Kraft
Der Stichtag betrifft nicht nur Blei. Ab dem 12. Januar 2026 gelten auch neue Grenzwerte für Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), oft „Ewigkeitschemikalien“ genannt.
Ein neuer Summengrenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L) gilt für eine Gruppe von 20 spezifischen PFAS-Verbindungen. Diese Regelung betrifft vor allem Wasserversorger und Stadtwerke. Sie müssen sicherstellen, dass das bis zum Hausanschluss gelieferte Trinkwasser die strengeren Reinheitsstandards einhält. Die parallele Verschärfung unterstreicht den breiteren, risikobasierten Ansatz der Regierung in der Trinkwassersicherheit: weg von reaktiver Kontrolle, hin zur proaktiven Gefahrenbeseitigung.
Ausblick: Kontrollen und Wertverlust drohen
Mit Ablauf der Frist rechnen Experten mit verschärften Kontrollen durch die Gesundheitsämter, oft ausgelöst durch Mieterbeschwerden oder Eigentümerwechsel. Der Immobilienmarkt könnte kurzfristige Effekte spüren: Gebäude mit nicht dokumentierten Leitungssystemen riskieren eine Wertminderung oder Verzögerungen bei Verkaufsabschlüsse, bis die Konformität nachgewiesen ist.
Für Eigentümer, die die Frist verpasst haben, gilt: Sofort handeln. Zwar ist der Stichtag bindend, doch ein umgehend eingeleiteter professioneller Austauschplan und transparente Kommunikation mit der zuständigen Behörde können helfen, mögliche Bußgelder zu mildern.
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