TRBA 250: Neuer Schutzstandard für Kliniken und Praxen tritt in Kraft
30.12.2025 - 05:01:12Die überarbeiteten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe verschärfen ab 2026 die Anforderungen an Schutzausrüstung, Dokumentation und Meldepflichten in Kliniken und Praxen.
Deutschlands Gesundheitswesen steht vor einer wichtigen Frist: Die komplett überarbeiteten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) müssen zum Jahreswechsel umgesetzt werden. Die im November 2025 veröffentlichten und im Dezember konkretisierten Vorgaben verschärfen die Anforderungen an Hygiene, Schutzkleidung und Meldewege erheblich. Berufsgenossenschaften und Ärzteverbände drängen auf schnelle Umsetzung, um Rechtssicherheit und Mitarbeiterschutz zu gewährleisten.
Erste Vollüberarbeitung seit über zehn Jahren
Die TRBA 250 „Neufassung“ löst die bisherigen Fassungen von 2014 und 2018 ab. Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) war die Überarbeitung nötig, um die Regeln an die aktuelle Biostoffverordnung anzupassen und Lehren aus jüngsten epidemiologischen Herausforderungen zu ziehen.
Die im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln verpflichten alle Arbeitgeber im Gesundheitswesen – von der Großklinik bis zur Einzelpraxis –, ihre Gefährdungsbeurteilungen sofort zu aktualisieren. Jede Tätigkeit mit potenziellem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen muss nun einer konkreten Schutzstufe zugeordnet werden. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen müssen lückenlos dokumentiert werden.
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Deutlich strengere Vorgaben für Schutzkleidung
Ein Kernpunkt der Neuregelung betrifft die Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Die Mitte Dezember von der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland veröffentlichte Handreichung lässt kaum Spielraum für Interpretationen.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
* Klarere Trennung: Es wird strikt zwischen „Arbeitskleidung“ ohne Schutzfunktion und „Schutzkleidung“ unterschieden. Ist private Kleidung kontaminiert, muss der Arbeitgeber sie sammeln und dekontaminieren. Mitgenommen werden darf sie nicht mehr.
* Atemschutz: In bestimmten Szenarien mit luftübertragenen Erregern sind nun zwingend FFP2- oder FFP3-Masken vorgeschrieben, wo zuvor OP-Masken genügten.
* Nadelstichverletzungen: Der Einsatz von Sicherheitsinstrumenten (SEDs) bei allen Tätigkeiten mit spitzen/scharfen Gegenständen wird ohne Ausnahme für alle Praxen verbindlich.
Ausweitung der Meldepflicht und betriebsärztliche Betreuung
Die Neufassung verschärft auch die Meldepflicht bei Unfällen und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Laut aktuellen Mitteilungen der Berufsgenossenschaften wurden die Meldeanforderungen für Nadelstichverletzungen ausgeweitet.
Verletzungen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 – etwa Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV – müssen nun nicht nur der zuständigen Berufsgenossenschaft, sondern auch den Landesbehörden für Arbeitsschutz gemeldet werden. Diese Maßnahme soll eine bisherige Datenlücke schließen.
Zudem wird die Rolle des Betriebsarztes gestärkt. Die TRBA 250 präzisiert den Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Arbeitgeber müssen künftig ein Verzeichnis aller Mitarbeiter in Schutzstufe-3-Bereichen führen. Darin sind die Tätigkeiten und die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre nach Ende der Tätigkeit aufzubewahren.
Dringender Handlungsbedarf in Kliniken und Praxen
Die Reaktion aus der Ärzteschaft ist von dringender Betriebsamkeit geprägt. Ärztekammern betonen in ihren Newslettern, dass die neuen Dokumentations- und Unterweisungspflichten verbindlich sind. Hygienepläne müssen aktualisiert und Mitarbeiter auf Grundlage der Neufassung geschult werden.
Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) weisen auf einen zentralen Punkt hin: Die sogenannte Vermutungswirkung – also die Annahme, dass die Vorgaben eingehalten werden – gilt nur bei vollständiger Umsetzung der TRBA 250. Weicht ein Arbeitgeber ab, trägt er die Beweislast, dass seine alternativen Maßnahmen gleichwertigen Schutz bieten. Ein rechtliches Risiko, das die meisten Einrichtungen vermeiden wollen.
Sicherheitsberater und Hygienebeauftragte raten deshalb, die ruhigen Tage zwischen den Jahren für eine finale Bestandsaufnahme zu nutzen. Besonderes Augenmerk liegt auf der getrennten Führung von Pausen- und Arbeitsbereichen sowie auf aktualisierten Hautschutzplänen. Alles muss zum Jahresstart 2026 funktionieren.
Erwartete Kontrollen und künftige Entwicklung
Für das Frühjahr 2026 kündigen Aufsichtsbehörden verstärkte Kontrollen an. Im Fokus werden die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen und die praktische Verfügbarkeit der vorgeschriebenen PSA stehen. Die Integration dieser biologischen Sicherheitsstandards mit anderen Vorschriften – etwa zur Pandemievorsorge – deutet auf einen Trend hin zu widerstandsfähigeren und strenger überwachten Gesundheitseinrichtungen.
Für Ärzte und Klinikleitungen bleibt die vordringliche Aufgabe administrativer Natur: Interne Richtlinien müssen an den Text von November 2025 angepasst werden. Nur so ist der verbesserte Schutz für Mitarbeiter und Patienten gewährleistet, wenn das Gesundheitswesen ins neue Jahr startet.
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