Tattoos im Job: Gericht bestätigt Lohnausfall bei Infektion
03.01.2026 - 06:51:12Ein aktuelles Urteil stellt klar: Wer wegen einer entzündeten Tätowierung arbeitsunfähig wird, riskiert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Schleswig-Holsteinische Landesarbeitsgericht (Az. 5 Sa 284 a/24) wertet Komplikationen als selbstverschuldet – eine Entscheidung, die zum Jahresstart 2026 für klare Verhältnisse sorgen soll.
Die rechtliche Analyse, veröffentlicht am 2. Januar 2026, bringt eine unbequeme Wahrheit ans Licht. Nach deutschem Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber Lohn nur fortzahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht grob fahrlässig selbst verschuldet ist. Das Gericht sieht genau das gegeben: Bei einem statistischen Infektionsrisiko von ein bis fünf Prozent handele es sich um eine freiwillige, nicht-medizinische Maßnahme mit vorhersehbaren Risiken.
Die Konsequenz für Beschäftigte ist drastisch. Tritt eine Infektion auf, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verweigern – im schlimmsten Fall bis zu sechs Wochen. Was privat beginnt, kann also direkt ins Portemonnaie gehen. Rechtsberater raten daher, solche Eingriffe konsequent in den Urlaub zu legen.
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Das dürfen Chefs: Grenzen des Weisungsrechts
Doch wie weit reicht die Macht des Arbeitgebers über das Erscheinungsbild? Das Weisungsrecht bleibt ein komplexes Feld. Grundsätzlich kann ein Chef das Stechen eines Tattoos in der Freizeit nicht verbieten. Sein Recht, sichtbare Modifikationen während der Arbeitszeit zu regeln, ist jedoch weitreichend.
Die Interessenabwägung fällt oft zugunsten des Unternehmens aus, besonders bei Kundenkontakt. Drei Grundsätze geben die Richtung vor:
* Gleichbehandlung: Willkür ist tabu. Ein Verbot für den einen Mitarbeiter bei Duldung beim anderen im gleichen Job ist nicht haltbar. Es braucht eine konsistente Regelung, etwa einen Dresscode.
* Legitimes Interesse: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass sichtbare Körperkunst das Firmenimage oder den Betrieb stört. In Banken oder Kanzleien ist diese Hürde niedriger als in der Kreativbranche.
* Hygiene und Sicherheit: In Lebensmittelverarbeitung oder Gesundheitswesen ist das Weisungsrecht am stärksten. Hier können Piercings oder das Verdecken von Tattoos aus Hygienegründen angeordnet werden – unabhängig von ästhetischen Vorlieben.
Öffentlicher Dienst: Neutralität geht vor
Im Staatsdienst gelten nach wie vor strengere Maßstäbe, auch wenn sich die Linien langsam verwischen. Bei Polizei und Behörden gewinnt „diskrete“ Körperkunst an Akzeptanz, doch der Grundsatz der staatlichen Neutralität bleibt oberstes Gebot.
Verwaltungsgerichte prüfen sichtbare Tattoos bei Beamten weiterhin rigoros. Motive, die als politisch kontrovers, gewaltverherrlichend oder verfassungsfeindlich gedeutet werden könnten, sind ein K.o.-Kriterium. Für Beamte wird das Weisungsrecht durch die besondere Treuepflicht und das Erfordernis öffentlichen Vertrauens verstärkt.
Ausblick 2026: Mehr Klarheit durch Streit?
Rechtsexperten rechnen im Laufe des Jahres mit weiteren Gerichtsverfahren, die die Grauzonen des Weisungsrechts ausleuchten werden. Für Unternehmen wird die Balance schwieriger: Ein generelles „Unsichtbarkeits“-Gebot für Tattoos könnte den Talentpool stark einschränken, da Körpermodifikationen in jüngeren Generationen längst Alltag sind.
Die klare Botschaft zum Jahresbeginn ist jedoch eine Warnung an alle Beschäftigten. Das finanzielle Risiko bei Komplikationen trägt nun eindeutig der Einzelne. Für Arbeitgeber lautet der Rat, ihre Erscheinungsrichtlinien auf Konsistenz und Notwendigkeit zu überprüfen. Eine bloße Abneigung gegen Tattoos reicht für eine rechtssichere Anweisung nicht aus – nur eine sachlich begründete und einheitlich angewandte Policy hält vor Gericht stand.
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