Tattoo-Komplikation, Anspruch

Tattoo-Komplikation: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

27.01.2026 - 13:42:12

Ein Landesarbeitsgericht hat klargestellt: Wer nach einem Tattoo arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Urteil definiert die Grenzen der persönlichen Verantwortung von Arbeitnehmern neu.

Der Fall, der jetzt für Aufsehen sorgt, betrifft eine Krankenpflegehelferin aus Schleswig-Holstein. Nach einer Tätowierung am Unterarm entwickelte sie eine bakterielle Entzündung und konnte mehrere Tage nicht arbeiten. Ihr Arbeitgeber weigerte sich, das Gehalt fortzuzahlen – und bekam vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein recht (Az. 5 Sa 284 a/24).

Das Gericht sah die Arbeitsunfähigkeit als „selbstverschuldet“ an. Kern der Entscheidung: Wer sich freiwillig einem nicht-medizinisch notwendigen Eingriff mit bekanntem Infektionsrisiko unterzieht, muss die finanziellen Folgen tragen. „Der Arbeitnehmer hat durch die Einwilligung in die tatbedingte Hautverletzung das mit der Tätowierung verbundene Risiko übernommen“, so die Richter.

Anzeige

Personalabteilungen stehen nach dem neuen Urteil häufiger vor praktischen und rechtlichen Fragen zur Lohnfortzahlung und zu Pflichtverletzungen. Das kostenlose E‑Book „Der Arbeitsvertrag – Klauseln, Pflichten und Musterbeispiele“ erklärt praxisnah, welche Vertragsklauseln jetzt angepasst werden sollten, wie Sie Hygieneregeln und Verhaltenspflichten rechtssicher formulieren und Bußgelder vermeiden. Inklusive 19 fertiger Musterformulierungen für Arbeitsverträge und Vorlagen für Personalgespräche. Jetzt gratis E‑Book „Der Arbeitsvertrag“ herunterladen

Klare Abgrenzung für Personalabteilungen

Das Urteil gibt Unternehmen ab 2026 rechtliche Sicherheit. Es stellt Tattoo-Komplikationen auf eine Stufe mit Folgen kosmetischer Operationen. Bei beiden gilt: Ist der Eingriff nicht medizinisch notwendig, liegt die Verantwortung für Arbeitsausfälle beim Arbeitnehmer.

„Die Entscheidung schafft Klarheit“, kommentiert ein Arbeitsrechtsexperte. „Sie trennt klar zwischen privaten Lebensstilentscheidungen und der beruflichen Zuverlässigkeit.“ Für Personalabteilungen bedeutet das: Bei Krankmeldungen kurz nach einem Tattoo-Termin können sie genauer nachhaken. Der zeitliche Zusammenhang liefert ein starkes Indiz für ein selbstverschuldetes Leiden.

Parallelen zu Risikosportarten

Die richterliche Logik zieht bewusst Parallelen zu gefährlichen Sportarten. Auch hier haben Gerichte lange entschieden: Wer sich beim Extremsport leichtsinnig verletzt, kann den Lohnausfall selbst tragen müssen. Das Tattoo-Urteil stuft den Vorgang nun als Eingriff mit „vorhersehbarem Risiko“ ein.

Besonders relevant ist diese Abwägung in Branchen mit strengen Hygienevorschriften – etwa im Gesundheitswesen oder der Lebensmittelindustrie. Im konkreten Fall verhinderte die entzündete Wunde am Arm der Pflegehelferin die Arbeit aus hygienischen Gründen. Das Gericht befand: Eine verantwortungsbewusste Person in dieser Position hätte vorhersehen müssen, dass eine Hautinfektion sie arbeitsunfähig macht.

Persönliche Freiheit, eigene Verantwortung

Das Urteil schränkt die persönliche Freiheit nicht ein. Arbeitnehmer dürfen sich weiter tätowieren lassen. Es klärt aber die finanziellen Konsequenzen: Die Kosten für „Lifestyle-Risiken“ lassen sich nicht auf den Arbeitgeber abwälzen.

Rechtsexperten erwarten, dass das Urteil die Zahl ähnlicher Streitfälle reduzieren wird. Der rechtliche Standard ist nun eindeutig. Für Arbeitnehmer bleibt ein praktischer Rat: Tattoo-Termine am besten vor dem Wochenende oder in den Urlaub legen. Sich auf Lohnfortzahlung bei Komplikationen zu verlassen, ist keine sichere Strategie mehr.

Anzeige

PS: Ob Betriebsrat, Personaler oder Führungskraft – holen Sie sich jetzt das Gratis‑E‑Book mit sofort einsetzbaren Musterformulierungen, die helfen, bei Krankmeldungen nach Lifestyle‑Eingriffen rechtssicher zu handeln. Das Paket enthält fertige Klauseln, Formulierungshilfen für Personalgespräche und praktische Checklisten für die interne Kommunikation. Gratis-Download & Muster sichern

@ boerse-global.de