Stromsteuer-Reform trifft Schifffahrt mit Steuerlücke
01.01.2026 - 17:01:12Eine ausstehende EU-Genehmigung führt zur Vervierzigfachung der Stromsteuer für umweltfreundlichen Landstrom in Häfen, während die Industrie dauerhaft entlastet wird.
Die deutsche Stromsteuer-Reform tritt heute in Kraft – doch für die umweltfreundliche Landstromversorgung von Schiffen gilt plötzlich der volle Steuersatz. Grund ist eine ausstehende EU-Genehmigung.
Landstrom-Begünstigung vorübergehend ausgesetzt
Ab heute, dem 1. Januar 2026, müssen Hafenbetreiber und Energieversorger für die Bereitstellung von Landstrom an Schiffe den vollen Stromsteuersatz von 20,50 Euro pro Megawattstunde (MWh) abführen. Die bisherige ermäßigte Steuer von nur 0,50 Euro/MWh ist über Nacht ausgelaufen. Das bedeutet eine Vervierzigfachung der Steuerlast für diese umweltfreundliche Energieversorgung.
Hintergrund ist ein bürokratisches Patt in Brüssel. Die Steuerermäßigung für Landstrom gilt als staatliche Beihilfe und benötigt eine spezielle Genehmigung des EU-Rates. Obwohl das Bundesfinanzministerium die Verlängerung bereits im August 2025 beantragt hat, liegt die erforderliche Entscheidung aus Brüssel nicht vor. Das Zoll hat daher bestätigt, dass der steuerbegünstigte Verbrauch seit heute Morgen nicht mehr möglich ist.
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„Die regulatorische Lücke, die wir heute sehen, ist ein bedauerlicher bürokratischer Stolperer“, kommentiert ein Regulierungsanalyst eines Hamburger Logistikberatungsunternehmens. Die Branche steht vor erheblichen Liquiditäts- und Abrechnungsherausforderungen.
Umfassende Stromsteuer-Reform tritt in Kraft
Während die Schifffahrt in der Schwebe hängt, tritt heute das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes vollständig in Kraft. Die Reform bringt Klarheit in mehrere Bereiche:
- Dauerhafte Entlastung für die Industrie: Für das produzierende Gewerbe wird die Stromsteuer dauerhaft auf das EU-Minimum von 0,50 Euro/MWh festgeschrieben. Diese Planungssicherheit gilt jedoch ausdrücklich nicht für den Dienstleistungssektor Schifffahrt.
- Moderne Speicherdefinitionen: Neue, „technologieneutrale“ Regeln für Stromspeicher lösen langjährige Unklarheiten, etwa bei Batteriespeichern in Häfen. Eine Doppelbesteuerung beim Speichern und Entnehmen von Strom ist damit ausgeschlossen.
- Neue Regeln für E-Mobilität: Vorschriften für bidirektionales Laden (§ 5a StromStG) vereinfachen die Besteuerung, wenn Elektrofahrzeuge Strom ins Netz zurückspeisen. Diese Prinzipien könnten künftig auch für elektrische Fähren relevant werden.
Wie Unternehmen die Übergangsphase meistern
Für Compliance-Beauftragte und Reedereien ist die unmittelbare Priorität die Verwaltung dieser steuerlichen Grauzone. Experten gehen zwar davon aus, dass die Steuerbegünstigung mit rückwirkender Kraft wieder eingeführt wird. Bis dahin gilt die strikte Anweisung des Zolls: Der ermäßigte Satz darf ab sofort nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
Empfohlene Maßnahmen für Unternehmen:
1. Abrechnungssysteme anpassen: Versorger sollten vorläufig den vollen Steuerbetrag in Rechnung stellen oder mit Kunden provisorische Vereinbarungen treffen.
2. Amtsblätter beobachten: Die Entscheidung des EU-Rates wird im ersten Quartal 2026 erwartet. Anschließend wird das Finanzministerium eine Rückerstattungsregelung bekanntgeben.
3. Verbrauch dokumentieren: Eine genaue Erfassung der gelieferten Landstrom-Mengen in dieser Phase ist entscheidend, um spätere Rückforderungen überhaupt beantragen zu können.
Ausblick: Kurzfristiges Problem, langfristiger Trend
Die Steuerlücke trifft die Schifffahrt in einer sensiblen Phase. Unter dem EU-Paket „Fit for 55“ und der FuelEU Maritime-Verordnung steht die Branche unter wachsendem Druck zu dekarbonisieren. Bis 2030 muss die Landstromnutzung in großen Häfen deutlich steigen.
Die politische Unterstützung für Landstrom in Berlin und Brüssel ist ungebrochen. Es handelt sich daher voraussichtlich um ein kurzfristiges Liquiditätsproblem, nicht um eine dauerhafte Kostensteigerung. Bis zur offiziellen Wiedereinführung der Begünstigung bleibt den Unternehmen nur ein Weg: konservativ den vollen Satz abführen und sich administrativ auf eine spätere Rückforderung vorbereiten.
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