Steuerrecht, Doppelvorteil

Steuerrecht: Doppelvorteil bei Betriebsaufgabe möglich

30.12.2025 - 18:34:12

Eine aktuelle Analyse bestätigt, dass Unternehmer bei der Betriebsaufgabe Steuerstundung und ermäßigten Steuersatz für bestimmte Vermögenswerte kombinieren können. Dies eröffnet steueroptimierte Exit-Strategien für den Mittelstand.

Unternehmer können bei der Betriebsaufgabe jetzt Steuerstundung und ermäßigten Steuersatz kombinieren – zumindest für einen wichtigen Vermögensposten. Eine neue Analyse klärt eine zentrale Unsicherheit im deutschen Steuerrecht und eröffnet Mittelständlern steueroptimierte Exit-Strategien.

Klarheit für den kombinierten Steuervorteil

Die entscheidende Frage betrifft das Zusammenspiel zweier mächtiger Instrumente der Steuerplanung: der ermäßigten Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 EStG (die sogenannte Fünftelregelung) und der steuerneutralen Rücklage nach § 6b EStG. Bisher galt die steuerliche Praxis oft als restriktiv. Wer Teile seiner stillen Reserven über eine § 6b-Rücklage stundete, dem wurde typischerweise der ermäßigte Steuersatz für den gesamten Veräußerungsgewinn verwehrt. Die Logik: Der Gewinn sei nicht mehr in Gänze “außerordentlich”.

Doch diese Sichtweise hat einen entscheidenden Riss bekommen. Fachpublikationen wie Haufe bestätigen nun eine Ausnahme, wenn es um Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH geht. Der Gewinn aus deren Veräußerung unterliegt ohnehin dem Teileinkünfteverfahren – 40 Prozent sind steuerfrei, 60 Prozent werden versteuert. Da diese Erträge von vornherein nicht für den ermäßigten Satz nach § 34 EStG infrage kommen, schadet ihre Auslagerung in eine § 6b-Rücklage dem Steuervorteil für das restliche Betriebsvermögen nicht.

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Das Ende des “Doppelbegünstigungs”-Dilemmas

Im Kern geht es um das Verbot der Doppelbegünstigung. Der Fiskus will verhindern, dass Steuerzahler für dieselbe Einnahmequelle mehrere Vergünstigungen nutzen. Die Kombination aus Steuerstundung (§ 6b) und Steuersatzsenkung (§ 34) galt daher lange als problematisch.

Die aktuelle Rechtsauffassung entkräftet diesen Einwand für GmbH-Anteile. Da der Veräußerungsgewinn hier gesetzlich vom Anwendungsbereich des § 34 ausgeschlossen ist, entzieht eine Rücklagenbildung dem “Topf” für den ermäßigten Satz auch nichts. “Das Verbot paralleler Vorteile gilt nur, wenn das betreffende Wirtschaftsgut sonst für den ermäßigten Satz qualifiziert gewesen wäre”, erklärt Steuerexperte Werner Ruscheinsky. Für komplexe Unternehmensportfolios mit Betriebsvermögen und Beteiligungen eröffnet dies eine “Best-of-both-worlds”-Strategie.

Strategische Chancen für den Mittelstand

Diese Klarstellung ist besonders für den Mittelstand und Unternehmer mit Exit-Plänen für 2025/2026 relevant. Viele Personengesellschaften halten neben ihrem operativen Geschäft auch Anteile an GmbHs.

Konkret bedeutet das: Bei einer Betriebsaufgabe kann nun zweigleisig optimiert werden:
1. Stundung für Anteilsgewinne: Der Veräußerungsgewinn aus den GmbH-Anteilen kann in eine § 6b-Rücklage überführt werden (bei Reinvestitionsabsicht) und seine Versteuerung damit aufgeschoben werden.
2. Ermäßigter Satz für das operative Geschäft: Der Gewinn aus der Veräußerung des restlichen Betriebsvermögens – Maschinen, Grundstücke, Kundenstamm – kann weiterhin dem begünstigten Steuersatz nach § 34 unterworfen werden.

Eine Ausnahme mit strengen Grenzen

Die Erleichterung bei Steuerberatern ist groß, doch die Einschränkung ist wichtig: Die strikten Voraussetzungen des § 34 EStG gelten unverändert für alle anderen Wirtschaftsgüter. Wird für ein klassisches Betriebsvermögen – wie ein Grundstück oder eine Maschine – eine § 6b-Rücklage gebildet, die sehr wohl für den ermäßigten Satz qualifiziert wäre, bleibt die Gesamtabwicklung wahrscheinlich vom Steuervorteil ausgeschlossen. Die Ausnahme gilt ausschließlich für Vermögenswerte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

Experten betonen, dass eine präzise Berechnung nötig ist. Die Steuerersparnis durch den ermäßigten Satz auf das Kernvermögen muss gegen den Vorteil der Stundung bei den Anteilsgewinnen abgewogen werden. In den meisten Fällen mit nennenswerten stillen Reserven in beiden Kategorien überwiegt jedoch der kombinierte Vorteil.

Rechtssicherheit zum Jahresende 2025

Zum Jahreswechsel 2025/2026 bietet die Konsolidierung dieser Rechtsansicht in Fachliteratur und Kommentaren Planungssicherheit für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2025. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Vergangenheit durch seine Rechtsprechung den Weg für diese Interpretation geebnet, indem er die Trennung verschiedener Einkunftsquellen betonte.

Unternehmer, die sich aktuell in der Nachfolge- oder Veräußerungsplanung befinden, sollten ihre Steuererklärungen mit ihrem Berater überprüfen. Sie könnten sonst aufgrund einer zu vorsichtigen Auslegung den ermäßigten Steuersatz verschenken. Die Klarstellung kommt zum Ende des Wirtschaftsjahres zu einem entscheidenden Zeitpunkt für die finanzielle Jahresplanung.

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