Steuerpaket, Kleinunternehmer

Steuerpaket 2025: Kleinunternehmer profitieren – Mobilitätsbudget gestrichen

27.11.2025 - 01:10:12

Die deutsche Steuerlandschaft für das kommende Jahr gleicht einem Flickenteppich: Während der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2024 am vergangenen Freitag, den 22. November, endgültig absegnete, hängen entscheidende Entlastungen für 2025 – darunter die Anpassung der Einkommensteuertarife und Kinderfreibeträge – weiter in der Schwebe. Was bedeutet das konkret für Steuerzahler und Unternehmen?

Kleinunternehmer und Solaranlagen-Betreiber dürfen aufatmen. Doch eine mit Spannung erwartete Neuerung für Arbeitnehmermobilität wurde in letzter Minute ersatzlos gestrichen. Ein Überblick über die beschlossenen Änderungen, die Streichungen und die noch offenen Verhandlungen.

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Das Jahressteuergesetz 2024 bringt ab dem 1. Januar 2025 zumindest für einige Gruppen Planungssicherheit.

Kleinunternehmerregelung mit deutlich höheren Schwellenwerten

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft Kleinunternehmer, deren Umsatzgrenzen jahrelang unverändert blieben. Die neuen Schwellenwerte:

  • Vorjahresumsatz: Die Grenze steigt von 22.000 Euro auf 25.000 Euro.
  • Laufendes Jahr: Der Umsatz darf nun bis zu 100.000 Euro betragen.
  • Praktische Folge: Mehr Freelancer und Nebenerwerbs-Selbstständige können künftig ohne Umsatzsteuerausweis arbeiten und sparen sich bürokratischen Aufwand. Die jährliche Umsatzsteuererklärung entfällt in der Regel, sofern das Finanzamt sie nicht ausdrücklich anfordert.

Photovoltaik-Anlagen: Einheitliche Befreiungsgrenze

Für kleine Solarstromanlagen gelten ab 2025 vereinfachte Steuerbefreiungen:

  • Neue Einheitsgrenze: Eine einheitliche Leistungsgrenze von 30 kWp (Kilowatt Peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt nun für die Steuerbefreiung.
  • Anwendungsbereich: Die Regelung ersetzt das bisherige gestaffelte System und gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer.
  • Obergrenze: Pro Steuerpflichtigen bleibt eine strikte Gesamtobergrenze von 100 kWp für alle befreiten Anlagen bestehen.

Das Mobilitätsbudget-Debakel: Revolution abgesagt

Der wohl schmerzhafteste Strich durch die Rechnung: Das geplante Mobilitätsbudget wurde komplett gestrichen.

Ursprünglich sah der Gesetzentwurf eine revolutionäre Vereinfachung vor. Arbeitgeber hätten ihren Beschäftigten ein Budget von bis zu 2.400 Euro jährlich für verschiedene Mobilitätsdienste (E-Scooter, Carsharing, Bike-Sharing) mit pauschal 25 Prozent versteuert gewähren können. Eine moderne, flexible Alternative zum klassischen Firmenwagen.

Doch der Finanzausschuss strich die Regelung Mitte Oktober – und sie wurde auch in der vergangenen Woche nicht wieder aufgenommen.

  • Die Konsequenz: Unternehmen, die flexible Mobilitätsbudgets anbieten wollen, müssen sich weiter durch komplexe Einzelversteuerungen für jeden Verkehrsträger kämpfen. Oder sie bleiben bei bestehenden, wenig flexiblen Sachbezugsfreigrenze (etwa 50 Euro monatlich).
  • Branchenreaktion: Mobilitätsanbieter und Personalverbände zeigen sich scharf enttäuscht. Sie sehen eine verpasste Chance zur Dekarbonisierung des Arbeitswegs und zum Bürokratieabbau.

In der Schwebe: Einkommensteuer und Kinderfreibeträge für 2025

Während die technischen Änderungen des JStG 2024 beschlossen sind, steckt das Steuerfortentwicklungsgesetz – das die breiten finanziellen Entlastungen für die Bevölkerung enthält – im Gesetzgebungsverfahren fest.

Dieser separate Gesetzentwurf regelt die Inflationsanpassung und legt die Eckwerte für das Steuerjahr 2025 fest. Bundestag und Bundesrat haben bislang keinen finalen Konsens gefunden. Folgende Zahlen stehen derzeit im Raum:

  • Grundfreibetrag: Geplante Anhebung auf 12.096 Euro für 2025 (nach rückwirkend angepassten 11.784 Euro in 2024).
  • Kinderfreibetrag: Der Entwurf sieht 6.672 Euro vor. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) ergäbe sich eine Gesamtfreistellung von 9.600 Euro pro Kind.
  • Kindergeld: Eine geplante Erhöhung auf 255 Euro monatlich hängt ebenfalls an diesem Gesetzespaket.

Rückwirkende Entlastung für 2024

Immerhin: Der Bundesrat billigte am 22. November separat das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024″. Damit steigt der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend um 180 Euro auf 11.784 Euro.

Salami-Taktik sorgt für Kritik

Die Aufspaltung der Steueränderungen in drei separate Gesetze – Jahressteuergesetz, Steuerfortentwicklungsgesetz und Existenzminimum-Gesetz – stößt bei Steuerfachleuten und Opposition auf scharfe Kritik.

Komplexitäts-Overkill für Lohnbüros

Kritiker bemängeln, dass dieser zerstückelte Ansatz es Lohnabteilungen und Softwareanbietern nahezu unmöglich macht, Änderungen rechtzeitig umzusetzen. „Wir erleben eine gesetzgeberische Salami-Taktik, die maximale Unsicherheit für minimalen politischen Ertrag schafft”, so ein Sprecher eines großen Steuersoftware-Verbands.

Kalte Progression: Reale Entlastung oder Nullnummer?

Die geplante Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro soll zwar die Inflation ausgleichen. Wirtschaftsinstitute warnen jedoch: Angesichts stabilisierter, aber kumulativ hoher Preisniveaus sei die Anpassung bestenfalls Status-quo-Erhalt, keine echte Entlastung.

Ausblick: Countdown bis Weihnachten

Der Fokus richtet sich nun auf die letzten Wochen des Jahres 2024. Das Steuerfortentwicklungsgesetz dürfte entweder den Vermittlungsausschuss durchlaufen oder im Dezember zur finalen Abstimmung kommen.

  • Zeitplan: Eine Entscheidung ist dringend nötig, damit Lohnabrechnungssysteme für den Januar-Zyklus 2025 aktualisiert werden können.
  • Erwartung: Der politische Druck zur Verabschiedung der Kindergelderhöhung und neuen Steuerschwellen ist hoch. Analysten rechnen mit einem Kompromiss, der die 12.096-Euro-Grenze bestätigt – eventuell mit kleineren Anpassungen für parteiübergreifende Zustimmung.

Steuerzahler können sich vorerst auf die neuen Kleinunternehmer-Grenzen und PV-Regeln verlassen. Für Klarheit über ihr Nettoeinkommen ab Januar heißt es jedoch: noch einige Wochen Geduld.

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