Steuerberater, Kirche

Steuerberater: Kirche als Arbeitgeber problematisch

08.01.2026 - 11:56:12

Das Finanzgericht Münster hat die Berufszulassung eines Steuerberaters widerrufen, der für ein Bistum arbeitete und gleichzeitig eine eigene Praxis führen wollte. Ein solcher Interessenkonflikt verletze die notwendige Unabhängigkeit.

Ein Steuerberater darf nicht gleichzeitig für einen kirchlichen Steuergläubiger arbeiten und eine eigene Praxis führen. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Grundsatzurteil entschieden.

Münster/München – Die Grenzen des sogenannten Syndikus-Steuerberaters sind enger als gedacht. Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Berufszulassung eines Steuerberaters widerrufen, der für ein Bistum arbeitete. Der Grund: Die Diözese erhebt als öffentlich-rechtliche Körperschaft Kirchensteuer und agiert damit wie ein Finanzamt. Eine unabhängige Beratung von Steuerpflichtigen durch einen Angestellten des Gläubigers sei nicht möglich, so das Gericht.

Konkreter Interessenkonflikt statt theoretischer Gefahr

Im Kern ging es um einen Berater, der beim Generalvikariat eines Bistums angestellt war. Zu seinen Aufgaben gehörte die Verwaltung von Kirchensteuerangelegenheiten. Parallel wollte er seine eigene Steuerberatungspraxis weiterführen. Die zuständige Steuerberaterkammer sah darin einen unauflösbaren Interessenkonflikt und entzog ihm die Bestellung – mit Erfolg vor Gericht.

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Das FG Münster urteilte, der Konflikt sei konkret, nicht nur theoretisch. Wer vertraglich die Interessen eines Steuergläubigers vertrete, könne nicht gleichzeitig Mandanten beraten, die dieser Steuer unterlägen. Das verletzte den Grundsatz der Unabhängigkeit, der für den Beruf zentral sei. Das Gericht berief sich auf § 57 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

Scharfe Grenze für Syndikus-Berater

Die Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2011. Damals hatte der BFH grundsätzlich anerkannt, dass Steuerberater auch angestellt sein können – der sogenannte Syndikus-Steuerberater war geboren. Doch diese Erlaubnis ist nicht grenzenlos.

Das Münsteraner Urteil zieht nun eine klare Linie: Sobald der Arbeitgeber hoheitliche Steuerbefugnisse ausübt, ist die Tätigkeit unvereinbar mit dem Berufsbild. „Wer zwei Herren dient – hier dem Steuergläubiger und dort dem Steuerzahler –, gefährdet seine Unabhängigkeit“, so die Richter. Für Kirchen, die Steuern erheben, gelte dasselbe wie für staatliche Finanzbehörden.

Berufung beim Bundesfinanzhof anhängig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG Münster hat die Revision zum BFH ausdrücklich zugelassen, da es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt. Der Fall ist bereits als anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof registriert. Dessen Entscheidung wird mit Spannung erwartet.

Sie wird endgültig klären, ob der liberalisierte Syndikus-Status an seine absolute Grenze stößt, wenn es um hoheitliche Steuermacht geht. Für die Praxis bedeutet das Urteil erst einmal: Steuerberater in ähnlichen Anstellungen sollten ihre Verträge überprüfen. Der Widerruf der Bestellung ist die schärfste Maßnahme der Kammer und beendet die Berufsausübung.

Bis zum BFH-Urteil gilt Vorsicht. Die Justiz stellt den Anschein und die Tatsache beruflicher Unabhängigkeit über alles. Die Botschaft aus Münster ist eindeutig: Steuereintreiber und Steuerberater – das bleibt unvereinbar.

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