Steuerbehörden, Prüfung

Steuerbehörden verschärfen Prüfung bei Investitionsabzugsbetrag

29.12.2025 - 19:04:12

Die Finanzverwaltung fordert strengere Nachweise für geplante Investitionen, besonders für Gründer und PV-Anlagenbetreiber. Ein Gerichtsurteil setzt neue Maßstäbe für die betriebliche Nutzung.

Die deutschen Finanzämter verschärfen die Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit geplanter Investitionen. Besonders Unternehmensgründer und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind betroffen.

Strengere Nachweispflicht für Gründer

Für etablierte Unternehmen galten seit 2016 vergleichsweise lockere Regeln. Die bloße Behauptung, einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in Anspruch zu nehmen, reichte oft aus. Für Betriebsneugründungen kehrt sich dieser Trend nun um. Die Finanzverwaltung verlangt seit Dezember 2025 “objektive und überprüfbare” Nachweise für die Investitionsabsicht zum Zeitpunkt der Geltendmachung.

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Vage Pläne oder unverbindliche Marktrecherchen genügen nicht mehr. Die Behörden fordern stattdessen verbindliche Kaufverträge, konkrete Finanzierungszusagen oder detaillierte Geschäftspläne mit Zeitplan. Der Standard hat sich von “Plausibilität” zu “Beweispflicht” verschoben. Ziel ist es, die missbräuchliche Nutzung der Regelung als reines Steuersparmodell für Scheinfirmen einzudämmen.

Photovoltaik: Urteil des Hessischen Finanzgerichts setzt Maßstab

Ein Treiber der Verschärfung ist ein Grundsatzurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2025. Es betrifft die Schnittstelle zwischen der Steuerbefreiung für PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) und dem Investitionsabzugsbetrag.

Das Gericht bestätigte eine strenge Auslegung der “fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung”. Diese muss mindestens 90 Prozent betragen. Für kleine Solaranlagen mit Speicher wird dieser Nachweis jedoch zunehmend schwierig. Der hohe Eigenverbrauch im privaten Haushalt steht dem oft entgegen.

Das Urteil legt nahe: Ohne separate Zähler oder eine technische Sperre, die den Privatverbrauch auf über 10 Prozent begrenzt, lässt sich die reine Geschäftsabsicht kaum belegen. Das hat direkte Konsequenzen für Freiberufler und Einzelunternehmer, die 2026 Energieanlagen auf gemischt genutzten Grundstücken installieren wollen.

Wachstumschancengesetz erhöht den Prüfdruck

Der verschärfte Prüfungsfokus fällt mit den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz zusammen. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der degressive Abschreibungssatz für begünstigte Wirtschaftsgüter 40 Prozent – doppelt so viel wie zuvor.

Diese attraktivere Förderung hat § 7g EStG zum lukrativeren Ziel für Betriebsprüfungen gemacht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Finanzämter angewiesen, die tatsächliche Existenz des Wirtschaftsguts und seine betriebliche Funktion genauer zu überprüfen.

“Die 40-prozentige Abschreibung ist ein starkes Liquiditätsinstrument, aber kein Freifahrtschein”, kommentiert ein Münchner Steuerrechtsexperte. “Die Behörden gleichen die IAB-Geltendmachungen nun mit späteren Umsatzsteuererklärungen und Anlagenverzeichnissen ab.”

Reaktionen und Ausblick

Start-up-Verbände kritisieren die neuen Anforderungen. Die Forderung nach “verbindlichen Aufträgen” widerspreche der Realität agiler Gründungen, bei denen oft erst Kapital benötigt werde, bevor Verträge unterzeichnet werden können.

Andere sehen die Maßnahmen als notwendige Korrektur, um Missbrauch vorzubeugen – besonders in den Bereichen Immobilien und erneuerbare Energien, wo die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit oft fließend ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in aktuellen Entscheidungen klargestellt: Während er eine rückwirkende Streichung von IABs allein aufgrund gesetzlicher Änderungen ablehnt, befürwortet er strenge Prüfungen der ursprünglichen Investitionsbedingungen.

Steuerpflichtige, die den IAB für ihre 2025er Erklärung (Abgabe 2026) nutzen wollen, sollten ihre Dokumentation vorbereiten. Für etablierte Firmen bleibt das Risiko gering, wenn das Gut innerhalb der Dreijahresfrist angeschafft wird. Gründer und Investoren in Doppelnutzungsgüter wie Autos oder Solaranlagen müssen dagegen mit Nachfragen rechnen.

Experten erwarten, dass das BMF Anfang 2026 einen einheitlichen Erlass zur Formaliserung der neuen Prüfkriterien veröffentlichen könnte. Bis dahin gilt der “Hessische FG”-Standard zur 90-Prozent-Nutzung als de-facto Maßstab.

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