Steueränderungsgesetz 2025: Pendler profitieren, Dienstreisen bleiben teurer
29.12.2025 - 17:51:12Ab dem 1. Januar 2026 erleichtert eine höhere Pendlerpauschale Millionen Arbeitnehmern die Steuererklärung – doch die komplizierte Unterscheidung zwischen erster Tätigkeitsstätte und echter Dienstreise bleibt eine teure Falle. Das vom Bundesrat am 19. Dezember endgültig beschlossene Steueränderungsgesetz 2025 bringt Licht und Schatten.
Die größte Neuerung trifft pünktlich zum Jahreswechsel: Die Pendlerpauschale steigt auf 38 Cent pro Kilometer – und das bereits ab dem ersten Kilometer. Bislang galt ein zweistufiges System: 30 Cent für die ersten 20 Kilometer, 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer. Diese Vereinfachung bedeutet vor allem für Berufspendler mit kurzen und mittleren Strecken eine spürbare Entlastung.
Die neue Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, ob Auto, Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel. Allerdings bleibt die Obergrenze von 4.500 Euro pro Jahr für diejenigen bestehen, die kein eigenes Fahrzeug nutzen.
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Die teure Lücke zur Dienstreise
Trotz der höheren Pendlerpauschale bleibt die steuerliche Einordnung des Arbeitsortes entscheidend. Der finanzielle Vorteil einer echten Dienstreise gegenüber dem einfachen Arbeitsweg ist weiterhin erheblich.
Die Rechnung für 2026:
* Pendlerpauschale: 38 Cent pro einfacher Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte.
* Fahrtkosten bei Dienstreisen: 30 Cent pro gefahrenem Kilometer – für Hin- und Rückfahrt.
Effektiv bedeutet das: Pro Entfernungskilometer bringt eine Dienstreise 60 Cent (30 Cent × 2), der Arbeitsweg nur 38 Cent. Die Dienstreise ist damit pro Kilometer immer noch etwa 58 Prozent lukrativer. Entscheidend bleibt die Definition der ersten Tätigkeitsstätte durch den Bundesfinanzhof (BFH): Ein Arbeitsort gilt nur dann als solche, wenn der Arbeitnehmer dort dauerhaft, an mindestens einem Drittel seiner Arbeitszeit oder länger als 48 Monate tätig ist.
Homeoffice und Verpflegungspauschalen
Für Hybridarbeiter bleibt vieles beim Alten: Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag gilt weiterhin für maximal 210 Tage, also bis zu 1.260 Euro im Jahr. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat klargestellt: Das Homeoffice selbst kann keine erste Tätigkeitsstätte sein. Das schützt Arbeitnehmer davor, dass Fahrten zu anderen Standorten ihren Dienstreisen-Status verlieren.
Die inländischen Verpflegungspauschalen bleiben 2026 unverändert bei 14 Euro (Abwesenheit über 8 Stunden) und 28 Euro (24-Stunden-Tag). Für Auslandsreisen gelten jedoch neue, länderspezifische Sätze ab dem 1. Januar. Unternehmen sollten ihre Reisekostensysteme entsprechend aktualisieren.
Kritik an veralteten Dienstreisen-Sätzen
Während die vereinfachte Pendlerpauschale von Lohnbuchhaltern begrüßt wird, erntet die unveränderte Kilometerpauschale für Dienstreisen Kritik. Der Satz von 30 Cent pro Kilometer sei angesichts hoher Kraftstoff- und Unterhaltskosten realitätsfremd, monieren Verbände aus Logistik und Außendienst.
Steuerberater weisen auf eine besondere Dynamik hin: Durch die neue Pendlerpauschale und den starren Dienstreisensatz könnten sich für Arbeitnehmer mit Dienstwagen, die nach der 1-Prozent-Regel versteuert werden, Verschiebungen bei der geldwerten Vorteilsberechnung ergeben. Eine individuelle Überprüfung zu Jahresbeginn ist ratsam.
Ausblick auf weitere Klärungen
Mit dem Inkrafttreten der Regeln am 1. Januar beginnt die Umsetzungspraxis. Während die meisten Gehaltsabrechnungssysteme bereits aktualisiert sind, könnten in einigen Unternehmen noch Nachbesserungen bei der Januar-Abrechnung nötig sein.
Rechtsexperten rechnen 2026 mit weiteren Gerichtsverfahren zur Definition der ersten Tätigkeitsstätte – besonders für Remote-Mitarbeiter, die nur gelegentlich zentrale Standorte aufsuchen. Der BFH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres weitere Klarstellungen zu konkreten Zuordnungsentscheidungen treffen müssen. Die steuerliche Bewertung moderner Arbeitsmodelle bleibt damit auch zwölf Jahre nach der letzten großen Reisekostenreform ein dynamisches Feld.
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